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Gewerbesteuer -

Gewerbesteuerkürzung und umgekehrte Betriebsaufspaltung

Wann können Immobiliengesellschaften die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung verlangen? Der BFH hat das für eine umgekehrte Betriebsaufspaltung bestimmt, bei der die Besitzkapitalgesellschaft durch die Betriebsgesellschaft beherrscht wird. Nach dem BFH kann aus dieser Konstellation wegen des Durchgriffsverbots keine originär gewerbliche Tätigkeit der Besitzkapitalgesellschaft abgeleitet werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.02.2024 (III R 13/23) entschieden, dass die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nicht aufgrund einer umgekehrten Betriebsaufspaltung verwehrt werden kann, da aus dieser aufgrund des Durchgriffsverbots keine originär gewerbliche Tätigkeit abgeleitet werden kann. 

Das Durchgriffsverbot gilt auch bei einer mittelbaren Beteiligung der Betriebspersonengesellschaft an der Besitzkapitalgesellschaft.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin ist eine Immobilienverwaltungsgesellschaft, an der in den Streitjahren eine natürliche Person und eine Gesellschaft beteiligt waren. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Erwerb, das Halten und das Verwalten sowie das Veräußern von Immobilien. 

Die Klägerin erbrachte ihre Leistungen fast ausschließlich für verbundene Gesellschaften. In den Streitjahren überließ die Klägerin eine Teilfläche der von ihr gehaltenen Grundstücke an eine mittelbar an ihr beteiligte Gesellschaft (F-KG). Die Klägerin wendete auf ihren Gewerbeertrag die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG an. 

Nach einer Außenprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass eine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der F-KG vorläge und daher die Voraussetzungen für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nicht gegeben seien. 

Das Finanzamt (FA) setzte daher den Gewerbesteuermessbetrag ohne die Berücksichtigung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung fest. 

Die anschließende Klage vor dem Finanzgericht hatte jedoch Erfolg. Der BFH sah die Revision des FA als unbegründet an und wies diese daher zurück.

Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung

Bei der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung ist der Gewinn von Unternehmen gewerbesteuerlich freizustellen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen. 

Die Tätigkeit ist insoweit mit einer privaten Vermögensverwaltung vergleichbar und soll daher mit rein vermögensverwaltenden, nicht gewerblich tätigen Steuerpflichtigen und Gesellschaften gleichbehandelt werden. 

Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung ist jedoch ausgeschlossen, soweit die Gesellschaft eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Im Streitfall war fraglich, ob für den Betrieb der Klägerin eine originär gewerbliche Tätigkeit anzunehmen und daher die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nicht zu gewähren ist. 

Dies könnte aufgrund einer umgekehrten Betriebsaufspaltung der Fall gewesen sein. Eine Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass Besitz- und Betriebsunternehmen sachlich und personell miteinander verflochten sind. Aus haftungsrechtlichen Gründen beherrscht dabei die Besitzgesellschaft regelmäßig die Betriebsgesellschaft.

Bei einer sogenannten umgekehrten Betriebsaufspaltung wird nicht die Betriebsgesellschaft durch die Besitzkapitalgesellschaft, sondern die Besitzkapitalgesellschaft durch die Betriebsgesellschaft beherrscht.

Der BFH betont jedoch, dass aus einer umgekehrten Betriebsaufspaltung wegen des Durchgriffsverbots keine originär gewerbliche Tätigkeit abgeleitet werden kann. Für die Besteuerung der Besitzkapitalgesellschaft ist nicht auf die Verhältnisse ihres Gesellschafters abzustellen. 

Daher kann im Streitfall auch aus der mittelbaren mehrheitlichen Beteiligung keine personelle Verflechtung abgleitet werden. Es fehlt an einer Betriebsaufspaltung, an der eine erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung scheitern könnte.

Praxishinweis

Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung ist ein ständiger Konfliktpunkt mit der Finanzverwaltung. Die Anforderungen wurden jedoch durch das Fondsstandortgesetz vom 03.06.2021 gelockert, so dass Erträge aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus dem Betrieb von Ladestationen bis zu einer Höhe von 10 % der Erträge aus der Überlassung von Grundbesitz nicht mehr schädlich sind. 

Zudem sind Einnahmen aus einer Vertragsbeziehung mit dem Mieter unschädlich, wenn sie 5 % der Gesamteinnahmen nicht übersteigen. 

BFH, Urt. v. 22.02.2024 - III R 13/23

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