Besteuerung der Dezember-Soforthilfe? Das ist zu beachten

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Eine Frage, die viele Steuerpflichtige interessiert: Ist die Dezember-Soforthilfe zu versteuern? Die Antwort, die Sie als Steuerberater wie so oft geben, lautet: Es kommt darauf an.

Zum Beispiel darauf, ob das zu versteuernde Einkommen über der so genannten Milderungszone (§ 124 EStG) liegt, d.h. über 104.009 EUR (208.018 bei Zusammenveranlagten). Dann gilt die volle Versteuerung der Soforthilfe auch bei Privatleuten.

Innerhalb der Minderungszone (ab z.v.E. von 66.915 / 133.830 EUR) gilt die anteilige Versteuerung. Unterhalb der Milderungsgrenze gibt es keine Versteuerung. Volle Versteuerung gilt hingegen auch, falls die Entlastung der Soforthilfe einer Einkunftsart von 1-6 zuzurechnen ist.

Zusammengefasst gilt also bei Angestellten:

  • z.v.E. größer als 104.009 EUR (208.018 EUR bei Zusammenveranlagten) = Volle Versteuerung
  • z.v.E. ab 66.915 EUR (133.830 EUR) = Anteilige Versteuerung
  • z.v.E. kleiner als 66.915 EUR (133.830 EUR) = Keine Versteuerung

Wie funktioniert die anteilige Versteuerung der Soforthilfe?

In den beiden folgenden Videos haben wir für Sie noch einmal die Grundlagen der Besteuerung zusammengefasst.

Im zweiten Video sehen Sie, wie die anteilige Versteuerung der Soforthilfe funktioniert (mit Beispiel-Rechnung). Die Methode erscheint vielen im Gesetzestext kompliziert, ist auf den zweiten Blick aber eigentlich recht einfach.

 

 

Tipp: Das Video ist ein Ausschnitt aus dem Taxflix Webinar „Energiepreisbremsen: Wer die Dezember-Soforthilfe versteuern muss”. Sie möchten mehr zur Taxflix Fortbildungs-Flatrate für StB-Kanzleien wissen? Kein Problem, hier geht es zum kostenlosen Test.

Zum Abschluss hier noch einmal die genauen gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung der Soforthilfe.

So ist die Besteuerung der Dezember-Soforthilfe im Detail geregelt

Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Das wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 mit der Zustimmung des Bundesrats am 16.12.2022 beschlossen.

Sofern die Entlastungen nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen gesetzlich angeordnet. Dadurch werden Besteuerungslücken vermieden.

  • Die Freigrenze von 256 EUR gilt nicht.
  • Die Entlastungen nach Absatz 1, die nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen zu den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6 EStG gehören, werden nach diesen allgemeinen Regelungen versteuert.
  • Nach § 123 Abs. 2 EStG sind nur die Entlastungen, die Personen in ihrem Privatbereich erhalten haben und die deswegen nach Absatz 1 den sonstigen Einkünften gesetzlich zugeordnet werden, nach besonderen Regelungen zu versteuern, die den sozialen Ausgleich sicherstellen sollen (s. dazu oben).
  • Die Entlastungen des Absatzes 1 sind daher erst dann anteiliger oder vollständiger Teil des zu versteuernden Einkommens, wenn die in § 124 EStG definierten Grenzen erreicht sind.
  • Deswegen müssen die gesetzlich den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zugeordneten Entlastungen zunächst bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben und sind erst anschließend ab der in § 124 EStG bestimmten Grenze dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen.
  • Bei Entlastungen von 400 EUR und einem zu versteuernden Einkommen von 80.000 EUR (vor Zurechnung der Entlastung) ergäbe sich unter Berücksichtigung der Milderungsgrenzen ein Anteil von 35,275% der Entlastung, die zu versteuern ist.

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