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Aktuelle News

Mandanteninformation 12.01.2010

Häusliches Arbeitszimmer des Arztes: Aufwendungen bleiben unberücksichtigt

Nutzen Sie in Ihren privaten Räumlichkeiten ein Arbeitszimmer, um in aller Ruhe lästige Büroarbeiten zu erledigen, Privatliquidationen abzurechnen oder Fachliteratur zu lesen? Dann stellen Sie sich bestimmt die Frage, ob Sie die Kosten für dieses Zimmer steuerlich geltend machen können. Genau mit dieser Rechtsproblematik hat sich das Finanzgericht Köln (FG) beschäftigt.
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Mandanteninformation 05.01.2010

Investitionsförderung: Befristete Anhebung der Größenmerkmale nutzen!

Im Rahmen der Investitionsförderung können Unternehmer den Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen. Diese Förderung kommt aber nur Unternehmen zugute, die bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten. Zur Wachstumsstärkung wurden diese Größenmerkmale befristet angehoben.
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Mandanteninformation 22.12.2009

Schuldzinsen: Ist der volle Abzug nach der Teilveräußerung einer Immobilie möglich?

Veräußern Sie den hälftigen Anteil an einer vermieteten Immobilie an Ihren Ehegatten und verwenden den Erlös für private Zwecke, können Sie laut Bundesfinanzhof die Schuldzinsen aus dem fortgeführten Darlehen, das Sie seinerzeit zwecks Anschaffung der Immobilie aufgenommen haben, nur noch zur Hälfte als Werbungskosten geltend machen. Ein weiterer Abzug der bislang auf den veräußerten Grundstücksanteil entfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung würde voraussetzen, den Veräußerungserlös wiederum zur Anschaffung einer Einkunftsquelle (z.B. einer anderen vermieteten Immobilie) einzusetzen.
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Mandanteninformation 15.12.2009

Außergewöhnliche Belastung: Wann zählen Kosten für Rückenfitness?

Aufwendungen für Rücktraining im Fitnessstudio können nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden, wenn vor der Behandlung kein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme bescheinigt und das Trainingsprogramm nicht detailliert von einem Arzt bzw. einer vergleichbaren zur Ausübung der Heilkunde gesetzlich zugelassenen Person vorgegeben wird.
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Mandanteninformation 08.12.2009

Häusliches Arbeitszimmer: Verwaltung gewährt vorläufige Kostenberücksichtigung

Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen für ein beruflich bzw. betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich abzugsfähig, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch ernstliche Zweifel daran geäußert, ob das Abzugsverbot von Aufwendungen für ein häusliches Büro, das nicht den Tätigkeitsmittelpunkt bildet, verfassungsgemäß ist.
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