Service und Bestellung:
Fon: +49 221-937018-0
Technischer Support:
Steuerfachangestellte 04.05.2010 |
Listenpreisregelung bei privater Nutzung mehrerer Fahrzeuge
Gehören mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Betriebsvermögen, ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden, wenn tatsächlich feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat. |
Steuerfachangestellte 27.04.2010 |
Die Reinigung dienstlich getragener Kleidung ist nicht abzugsfähig
Der Abzug von Reinigungs- und Bügelkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit scheidet aus, wenn es sich nicht um typische Berufskleidung handelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich die dienstlich getragene nur durch ein unauffälliges Emblem von Privatkleidung unterscheidet und der Beruf keine außergewöhnliche Verschmutzung mit sich bringt. |
Steuerfachangestellte 27.04.2010 |
Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten
Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mindern weder die Einkünfte noch das Einkommen. Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von zuzulassen. Die Neuregelung verletzt weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip - und auch nicht den Gleichheitssatz. Ein Abzug ist auch wegen der Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten. |
Steuerfachangestellte 13.04.2010 |
Sind arbeitnehmerähnliche Selbständige rentenversicherungspflichtig?
Selbständige, die im Wesentlichen nur einen Auftraggeber haben, gelten als arbeitnehmerähnliche Personen und sind rentenversicherungspflichtig. Ob dies auch gilt, wenn ein Selbständiger seine Tätigkeit neben einer abhängigen, versicherungspflichtigen Beschäftigung ausübt, bejahte das BSG mit Urteil vom 02.03.2010. |
Steuerfachangestellte 13.04.2010 |
Abzug von Bewirtungskosten trotz fehlender Rechnungsangaben möglich!
Bewirtungsaufwendungen können auch dann steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn lediglich Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen vorliegen. Wenn die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist, können die Bewirtungsaufwendungen abgezogen werden, auch wenn die eingereichten Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten. |
Unsere kostenlosen Newsletter informieren Sie regelmäßig über Aktuelles aus Ihrem Themengebiet