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Aktuelle News

Steuerfachangestellte 04.05.2010

Listenpreisregelung bei privater Nutzung mehrerer Fahrzeuge

Gehören mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Betriebsvermögen, ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden, wenn tatsächlich feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat.
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Steuerfachangestellte 27.04.2010

Die Reinigung dienstlich getragener Kleidung ist nicht abzugsfähig

Der Abzug von Reinigungs- und Bügelkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit scheidet aus, wenn es sich nicht um typische Berufskleidung handelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich die dienstlich getragene nur durch ein unauffälliges Emblem von Privatkleidung unterscheidet und der Beruf keine außergewöhnliche Verschmutzung mit sich bringt.
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Steuerfachangestellte 27.04.2010

Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mindern weder die Einkünfte noch das Einkommen. Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von zuzulassen. Die Neuregelung verletzt weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip - und auch nicht den Gleichheitssatz. Ein Abzug ist auch wegen der Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.
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Steuerfachangestellte 13.04.2010

Sind arbeitnehmerähnliche Selbständige rentenversicherungspflichtig?

Selbständige, die im Wesentlichen nur einen Auftraggeber haben, gelten als arbeitnehmerähnliche Personen und sind rentenversicherungspflichtig. Ob dies auch gilt, wenn ein Selbständiger seine Tätigkeit neben einer abhängigen, versicherungspflichtigen Beschäftigung ausübt, bejahte das BSG mit Urteil vom 02.03.2010.
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Steuerfachangestellte 13.04.2010

Abzug von Bewirtungskosten trotz fehlender Rechnungsangaben möglich!

Bewirtungsaufwendungen können auch dann steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn lediglich Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen vorliegen. Wenn die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist, können die Bewirtungsaufwendungen abgezogen werden, auch wenn die eingereichten Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten.
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