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Betriebswirtschaftliche Beratung | 08.09.2009

Privatärztliche Verrechnungsstelle: Wann gilt Zahlung als Betriebseinnahme?

Leidet auch Ihre Arztpraxis unter den Folgen der Budgetierung im Gesundheitswesen oder drohen Ihnen gar Zahlungsschwierigkeiten? Dann besteht unter Umständen die Möglichkeit, sich Mittel von Ihrer Privatärztlichen Verrechnungsstelle (PVS) zu beschaffen. Aber wie wird diese Zahlung einkommensteuerlich behandelt?

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Mit dieser Rechtsfrage hat sich jüngst der Bundesfinanzhof beschäftigt und seiner Entscheidung folgende Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt:

  • Schließen Sie mit der PVS einen Vertrag ab, der Angaben zur Darlehenshöhe, zur Tilgung, zu dessen Verzinsung und zur Sicherheitengestellung enthält, dann liegt ein Darlehen vor, das nicht als Betriebseinnahme zu erfassen ist.
  • Wird jedoch eine Zahlung ohne konkrete Vereinbarung vorgenommen, darf das Finanzamt davon ausgehen, dass es sich um Honorarvorschüsse handelt, die mit Auszahlung als Betriebseinnahme zu erfassen sind.

Bitte lassen Sie etwaige Verträge vorab von Ihrem steuerlichen Berater prüfen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
Hinweis: Privatärztliche Honorare, die ein Arzt durch die PVS einziehen lässt, sind ihm bereits mit Eingang bei der PVS zugeflossen.

Volltextabruf

Quelle: BFH - 02.02.2009 vom 08.09.2009


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