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Kanzleimanagement | 27.05.2009

Befangenheit wegen Weigerung zur Terminsverlegung

Wer kennt das nicht: Ein Gerichtstermin flattert ins Haus, nur leider besteht zum gleichen Zeitpunkt ein anderweitiger Termin.

Egal, ob anderer Gerichtstermin oder Fortbildung, eine Terminskollision stellt immer ein Problem dar. Lösung: Antrag auf Terminsverlegung.

In aller Regel wird einem solchen Antrag seitens des Gerichts entsprochen, in manchen Fällen muss schon mal verstärkt „Überzeugungsarbeit“ geleistet werden. Die gesetzliche Grundlage für Änderungen von Terminierungen findet sich in § 227 ZPO.

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 14.01.2008 (9 W 32/07) entschieden, dass die Ablehnung eines Antrages auf Terminsverlegung wegen einer Fortbildung mit der Begründung „ständige Praxis der Kammer“ einen Befangenheitsgrund darstellt. Ein entsprechender Antrag auf Ablehnung des Gerichts wegen Befangenheit (§ 42 ZPO) hat in einem derart gelagerten Fall mithin Erfolg.

Quelle: Rechtsanwalt Michael Rohrlich - Beitrag vom 27.05.2009


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