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Mandanteninformation | 26.05.2010

Betriebliche Altersversorgung: Gesellschaftsrechtliche Veranlassung einer Versorgungszusage

Sind Sie beherrschender oder alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, kann zwischen dieser und Ihnen steuerwirksam nicht nur ein Anstellungsverhältnis begründet werden, sondern es stehen Ihnen auch die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung offen. Bei der Abfassung der Versorgungszusage sollten Sie beachten, dass ein Versorgungsanspruch laut Bundesfinanzhof (BFH) durch das Gesellschaftsverhältnis mitveranlasst ist, soweit auch eine Umsatztantieme in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird.

 

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Insoweit liegt dann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) mit folgenden Konsequenzen vor:

  • Bei der GmbH wird der Betriebsausgabenabzug für die Pensionsleistungen außerhalb der Bilanz wieder korrigiert und deren Einkommen hinzugerechnet.
  • Bei Ihnen liegen insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.

Begründet hat der BFH seine Entscheidung damit, dass eine Umsatztantieme, die unabhängig von der Erzielung von Erträgen geschuldet wird, dem Gewinnstreben der Kapitalgesellschaft entgegensteht und mit dem Risiko der Gewinnabsaugung verbunden ist. Ein ordentlicher und gewissenhafter Fremdgeschäftsführer würde dies nicht akzeptieren.

Hinweis: Die Umsatztantieme selbst wird steuerlich natürlich auch nicht anerkannt. Das heißt, dass auch bei dieser eine vGA anzunehmen ist - mit der Folge, dass sie den Gewinn der GmbH nicht mindert.

BFH, Urt. v. 04.03.2009 – I R 45/08

Quelle: Redaktion Steuern vom 26.05.2010


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