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Mandanteninformation | 21.07.2010

Bilanzberichtigung: Großer Senat des BFH prüft subjektiven Fehlerbegriff

Haben Sie in Ihrer Bilanz einen unrichtigen Bilanzansatz ausgewiesen, können Sie den Fehler durch eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt berichtigen (Bilanzberichtigung). Ein Ansatz in der Bilanz ist unrichtig, wenn er unzulässig ist, wenn er also gegen zwingende Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder des Handelsrechts verstößt. Eine Bilanzberichtigung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Bilanzansatz zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung subjektiv richtig war.

 

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Mit aktuellem Beschluss stellt der Bundesfinanzhof den subjektiven Fehlerbegriff auf den Prüfstand und legt dem Großen Senat folgende Rechtsfrage vor: Ist das Finanzamt im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung in Bezug auf bilanzrechtliche Rechtsfragen, die zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärt sind, an die Auffassung gebunden, die der Bilanz des Steuerpflichtigen zugrunde liegt, wenn diese Rechtsauffassung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbar war?

Hinweis: Die Frage der Bilanzberichtigung wird bei Betriebsprüfungen regelmäßig thematisiert. Der subjektive Fehlerbegriff steht nun auf dem Prüfstand und es bleibt abzuwarten, wie der Große Senat über den Vorlagebeschluss entscheiden wird.

BFH, Beschl. v. 07.04.2010 - I R 77/08

Quelle: Redaktion Steuern vom 21.07.2010


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