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Mandanteninformation | 06.04.2010

Handwerkerrechnungen: Steuerliche Verbesserung gilt erst ab 2009!

Durch das Konjunkturpaket I hat sich der Steuerbonus für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf (20 % von 6.000 € =) 1.200 € verdoppelt. Den Finanzämtern liegt eine Reihe von Einsprüchen vor, mit denen Steuerzahler den angestiegenen Förderhöchstbetrag für Handwerkerleistungen bereits für 2008 geltend machen. Dies resultiert aus Meinungsäußerungen und Presseberichten, nach denen die Anhebung bei den haushaltsnahen Dienstleistungen aufgrund einer Gesetzespanne bereits ab 2008 Anwendung finden sollte.

 

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Details zum Referentenentwurf auf www.jahressteuergesetz.de.

 

Bei korrekter Auslegung der Übergangsvorschrift und nach dem Willen des Gesetzgebers soll jedoch die verbesserte Förderung erstmals bei Aufwendungen möglich sein, die ab 2009 unbar gegen Rechnung bezahlt und bei denen auch die zugrundeliegenden Leistungen ab 2009 erbracht worden sind. Eine Anwendung des Höchstbetrags von 1.200 € für 2008 kommt daher nicht in Betracht.

Hinweis: Haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich in einem anderen Bereich deutlich besser von der Einkommensteuerschuld abziehen: Die Einführung erfolgte hier über das Familienleistungsgesetz und war umstritten. Hier lassen sich die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen ab 2009 mit 20 %, höchstens aber 4.000 € im Jahr absetzen. Als weiterer Vorteil ist die vorherige Regelung entfallen, nach der Aufwendungen für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug dem Grunde nach nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel zu vermindern waren. Darüber hinaus sind 20 % der Aufwendungen für einen Minijob bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen absetzbar, höchstens jedoch 510 € im Jahr.

Art der Tätigkeit Abzugshöchstbetrag im Jahr
Minijob 20 % der Aufwendungen,
höchstens 510 €
reguläre Beschäftigung, haushaltsnahe Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen 20 % der Summe der verschiedenen Aufwendungen, höchstens 4.000 €
Handwerkerleistungen 20 % der Kosten ohne Material, höchstens 1.200 €

FG Münster, Beschl. v. 11.12.2009 – 10 V 4132/09 E

Quelle: Redaktion Steuern vom 06.04.2010


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