Neue Regeln zum Abzug von Kinderbetreuungskosten
Das BMF hat am 20.12.2010 den Referentenentwurf zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 an die Ressorts, Länder und Verbände zur Stellungnahme versandt. Das Gesetz soll in den meisten Punkten zum 01.01.2012 oder ab dem Tag nach Verkündigung in Kraft treten. Das gilt auch für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Diese werden für den einheitlichen Abzug komplett in den neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG überführt (Sonderausgabenabzug). Damit sind die Aufwendungen ab 2012 nicht mehr - wie derzeit - wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Die derzeitigen §§ 4b, 9c EStG werden aufgehoben. An der Höhe (2/3 der Aufwendungen bis zu 4.000 € pro Kind bis zum 14. bzw. bei Behinderung bis zum 25. Lebensjahr) und den Formalien (Vorlage einer Rechnung, unbare Zahlung) ändert sich hingegen nichts.
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Steuervereinfachungen 2011: |
Die Neuregelung führt dazu, dass die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt, weil es auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern ab 2012 nicht mehr ankommt. Derzeit gelingt der Abzug wie Betriebsausgaben und Werbungskosten nur in zwei Fällen:
- bei zusammenwohnenden Elternteilen, wenn beide erwerbstätig sind
- bei Alleinerziehenden mit Berufstätigkeit
Darüber hinaus dürfen Kinderbetreuungskosten in zwei Fällen als Sonderausgaben abgesetzt werden:
- Bei Kindern zwischen drei und sechs Jahren ist ein Elternteil berufstätig (also der klassische Kindergartenfall bis zur Einschulung).
- Ein Elternteil ist berufstätig und der andere befindet sich entweder in Ausbildung, ist krank oder behindert.
Ab 2012 erweitert sich dies, indem Betreuungskosten ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (25 bei Behinderung) unabhängig von der Tätigkeit von Vater und Mutter berücksichtigt werden. Die verbesserte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten durch den Verzicht auf die Unterscheidung soll Eltern rund 60 Mio. € Steuerentlastung pro Jahr und zudem durch den Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen einen verminderten Nachweisaufwand bringen.
Unverändert kann nur die behütende oder beaufsichtigende Betreuung steuerlich berücksichtigt werden. Der entgeltlichen Dienstleistung muss also die persönliche Fürsorge für das Kind erkennbar zugrunde liegen. Das betrifft beispielsweise Aufwendungen für die
- Unterbringung des Nachwuchses in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen sowie bei Tagesmüttern und in Ganztagespflegestellen,
- Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern,
- Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen und
- Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.
Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder Freizeitbetätigungen werden wie bisher nicht gefördert. Dieser Passus wird auch in den neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG aufgenommen.
Praxishinweis: Da der Aufwand ab dem Veranlagungszeitraum 2012 als Sonderausgabe abzugsfähig sein soll, können berufstätige Eltern ihre Kinderbetreuungskosten nicht mehr wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben von ihren Einkünften abziehen, so dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mehr mindert. Dadurch weisen Eltern trotz gleichen Nettoeinkommens ab 2012 höhere Einkünfte auf. Da diese oftmals Grundlage für die Kindergartengebührenordnungen sind, kann es insoweit zu einer steigenden Belastung kommen.Beispiel: Das berufstätige Ehepaar lässt ihre zwei Kinder ganztägig betreuen. Dafür machen sie im Jahr 2011 insgesamt 8.000 € Werbungskosten geltend. Ab 2012 bleibt es durch den Abzug als Sonderausgaben zwar bei einer unveränderten Steuerlast. Sie weisen aber um 8.000 € höhere Einkünfte aus, was steigende Gebühren nach sich ziehen kann. Insoweit bringt ihnen das Steuerentlastungsgesetz Nachteile.
Hinweis: Einkommensteuerbescheide ergehen in Hinsicht auf den beschränkten Abzug der Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2006 nur noch vorläufig (BMF-Schreiben v. 15.02.2010 - IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl 2010 I S. 74). Auslöser für die Anordnung des Vermerks sind drei Beschränkungen, die derzeit beim BFH als Revision anhängig sind:
- erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung
- Frage zur Verfassungswidrigkeit, weil Kinderbetreuungskosten bei nur einem erwerbstätigen Ehegatten nicht berücksichtigt werden
- Begrenzung der notwendigen Kinderbetreuungskosten auf 2/3 der Aufwendungen, weil dies mangels Vereinbarkeit mit dem objektiven Nettoprinzip gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen könnte
Steuerentlastungsgesetz 2011, BMF-Referentenentwurf v. 20.12.2010
Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht vom 03.01.2011

