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Mandanteninformation | 19.05.2010

Neue Tatsache Verfahrensrecht: Voraussetzungen für Berichtigung bestandskräftiger Bescheide

Ist die einmonatige Rechtsbehelfsfrist abgelaufen, wird ein Steuerbescheid bestandskräftig. Dann werden Einsprüche als unzulässig zurückgewiesen - es sei denn, es liegen besondere Hinderungsgründe vor. Änderungen sind dann nur noch sehr eingeschränkt aufgrund gesetzlicher Sonderregelungen möglich. Über diese kann der Steuerbescheid in manchen Fällen selbst nach Bestandskraft und bis zur Verjährung berichtigt werden - auch zuungunsten des Finanzamts. Allerdings hält der Einspruch nicht den gesamten Steuerfall offen, sondern es sind nur punktuelle Änderungen möglich.

 

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Zudem besteht die Möglichkeit, auf neue Tatsachen zu verweisen. Dieses Argument greift aber nur, wenn Belege oder Sachverhalte nachgereicht werden, die bei Erstellung der Steuererklärung noch unbekannt waren. Sollen sich die Tatsachen zugunsten des Steuerzahlers auswirken, muss er dem Finanzamt nachweisen, dass kein eigenes grobes Verschulden vorliegt. Ein Gerichtsurteil, das erst nach dem Steuerbescheid ergeht, ist allerdings keine neue Tatsache. Es kann nur genutzt werden, wenn über einen Einspruch noch nicht entschieden ist oder der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. 

Ein Steuerbescheid ist zu ändern, soweit Tatsachen bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen. Jede nachträglich bekanntgewordene Tatsache ist geeignet, eine Berichtigung auszulösen. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die in der Steuererklärung noch nicht explizit dargelegt bzw. bei der Fallbearbeitung im Finanzamt auch nicht anderweitig bekannt wurden. Stellt das Finanzamt keine Ermittlungen zu einem Sachverhalt an, obwohl Einzelheiten allgemein bekannt waren und die steuerliche Erheblichkeit sich damit aufdrängte, verletzt es seine Ermittlungspflicht in einer Weise, die einer späteren Änderung des Einkommensteuerbescheids entgegensteht.

Hinweis: Entscheidend ist, ob die Behörde bei rechtzeitiger Kenntnis der später bekanntgewordenen Tatsachen schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer höheren Steuer gelangt wäre. Ist dies der Fall, darf sie trotz nachträglichen Bekanntwerdens einer zur Steuererhöhung führenden Tatsache keinen Änderungsbescheid mehr erlassen, wenn ihr die Tatsache infolge der Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht unbekannt geblieben ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Steuerzahler in der Erklärung falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder sich bewusst missverständlich ausgedrückt hat.

FG München, Urt. v. 26.06.2009 – 8 K 1338/07, Rev. (BFH: VI R 49/09)

Quelle: Redaktion Steuern vom 19.05.2010


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