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Beraterpraxis | 09.03.2010

Abgekürzter Zahlungsweg gilt auch für Handwerkerleistungen

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen setzt nur voraus, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden können. Dem steht es nicht entgegen, wenn die Zahlung auf dem abgekürzten Zahlungsweg durch die im Haushalt des Steuerpflichtigen lebende Mutter erfolgt.

 

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Die Kläger haben zum einen eine - auf sie ausgestellte - Rechnung der Firma T vorgelegt. Außerdem haben sie die Zahlung durch einen Beleg der Sparkasse X nachgewiesen. Mehr wird durch § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG nicht verlangt. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen. Das von der Vorschrift verfolgte Ziel der Bekämpfung der Schwarzarbeit durch das Erfordernis unbarer Zahlungsvorgänge wird durch die Zulassung des abgekürzten Zahlungswegs nicht berührt.

Hinweis: Die Entscheidung des FG Sachsen folgt allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen. So ist z.B. auch der Werbungskostenabzug nicht ausgeschlossen, wenn ein Dritter dem Steuerpflichtigen den entsprechenden Betrag zuvor geschenkt oder, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben, in seinem Einvernehmen seine Schuld getilgt hat.

FG Sachsen, Urt. v. 18.09.2009 - 4 K 645/09

Quelle: Redaktion Steuern vom 09.03.2010


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