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Steuerberatung | 28.07.2010

Aus fehlenden Einkünften folgt Teilabzugsverbot

Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung hat der BFH mit Urteil vom 25.06.2009 - IX R 42/08 entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.

 

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Das BMF-Schreiben vom 15.02.2010 (BStBl I 2010, 181), nach dem die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25.06.2009 nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind, wird aufgehoben.

Es ist beabsichtigt, die bisherige Verwaltungsauffassung im Jahressteuergesetz 2010 durch eine gesetzliche Änderung in § 3c Abs. 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2011 festzuschreiben.

BMF-Schreiben v. 28.06.2010 - IV C 6 - S 2244/09/10002

Quelle: Redaktion Steuern vom 28.07.2010


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