Klaus Eppele © fotolia.de

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Steuerberatung -

Freie Fahrt für die Kfz-Steuer: Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist am 03.06.2010 in Kraft getreten. Es vereinfacht unter anderem die Kfz-Steuer durch einige Klarstellungen, um eine gleichmäßige und einheitliche Rechtsanwendung im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. Die wichtigsten Eckpunkte stellen wir Ihnen im Folgenden vor.

  • Die befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkws der Euro-6-Abgasstufe im Wert von maximal 150 € pro Fahrzeug muss aus europarechtlichen Gründen auf Erstzulassungen vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2013 beschränkt werden. Für Erstzulassungen vom 01.07.2009 bis zum 03.06.2010 ist eine Vertrauensschutzregelung vorgesehen, wonach die Halter für diese Fahrzeuge die Steuerbefreiung ab dem 01.01.2011 beantragen können. Erforderlich ist in jedem Fall, dass bereits am Tag der Erstzulassung eine Emissionsschlüsselnummer im Fahrzeugschein ausgewiesen ist, die bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind. Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31.12.2013, auch wenn der Wert der Befreiung nicht voll ausgeschöpft sein sollte.
  • Um die Landwirtschaft, besonders die Milchwirtschaft, bei Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung nicht zusätzlich zu belasten, wird die Steuerbefreiung von Milchfahrzeugen erweitert: Sie gilt auch dann, wenn die Fahrzeuge Gewebeproben zur Tierseuchenbekämpfung transportieren.
  • Zulassungspflichtige drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (z.B. sogenannte Trikes und Quads der europäischen Fahrzeugklassen L5e und L7e) wurden bislang kraftfahrzeugsteuerrechtlich wie Pkws behandelt. Nunmehr handelt es sich um eine eigenständige Fahrzeuggruppe. Die Steuer wird nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen (EU-Abgasstufen) bemessen, da für diese Fahrzeuge keine in anerkannten Verfahren ermittelten CO2-Werte vorliegen.
  • Die Besteuerung reiner Elektro-Pkws wird mit dem neuen Gesetz klargestellt: Elektro-Pkws sind Pkws, deren Antrieb ausschließlich auf Elektromotoren beruht, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern gespeist werden. Elektro-Pkws sind ab dem Tag der erstmaligen Zulassung für die Dauer von fünf Jahren von der Kfz-Steuer befreit. Nach Ablauf der Befreiung werden sie wie leichte Nutzfahrzeuge nach ihrem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht besteuert, wobei sich die Steuer gegenüber den in gleicher Weise besteuerten leichten Nutzfahrzeugen um die Hälfte ermäßigt.
  • Gesetzlich klargestellt wird ebenfalls die Zuteilung von Saisonkennzeichen: Die Steuerpflicht beträgt mindestens einen Monat, wie für alle anderen Fahrzeuge auch.
  • Damit die Zulassungsbehörden feststellen können, ob jemand, der ein Fahrzeug zulassen möchte, mit der Zahlung seiner Kfz-Steuer im Rückstand ist, soll es diesbezüglich eine bundesweit einheitliche Prüfung geben. Für dieses Ziel werden die bisher bei den Ländern gesammelten Daten zur Kfz-Steuer zusammengeführt, damit eine bundesweite "Kraftfahrzeugsteuerrückständeprüfung" geschaffen werden kann.
  • Fahrzeuge, für die der Halter mit der Zahlung der Kfz-Steuer in Rückstand ist, können von Amts wegen abgemeldet werden. Diese Maßnahme sollen ausschließlich die Zulassungsbehörden vornehmen. Bisher konnten ersatzweise auch die Finanzämter selbst Zwangsabmeldungen durchführen.

Hinweis: Bereits seit dem 01.07.2009 ist die Kfz-Steuer eine Bundessteuer, die vom BMF übergangsweise weiterhin mit Hilfe der Landesfinanzbehörden verwaltet wird. Durch diese Anpassung ist es nunmehr leichter möglich, bundesweite Kontrollen durchzuführen. Ansprechpartner für kraftfahrzeugsteuerliche Fragen ist aber nach wie vor das örtlich zuständige Finanzamt, welches die Kfz-Steuer seit Juli 2009 als Bundesfinanzbehörde festsetzt und erhebt. Für die hiermit zusammenhängenden verkehrsrechtlichen Fragen sind nach wie vor die örtlich zuständigen Zulassungsbehörden zuständig.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 03.08.10