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Gutschein statt Gehalt bringt mehr Nettolohn

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern monatlich einen Tankgutschein über 44 € statt einer Gehaltserhöhung, lassen sich hierdurch Lohnsteuer und Sozialabgaben auf den geldwerten Vorteil der Sachzuwendung einsparen. Denn der BFH hat nun gegen seine bisherige Rechtsprechung und die strikte Sichtweise der Verwaltung entschieden, dass Tankkarten, Tankgutscheine und Geschenkgutscheine auch dann einen Sachbezug darstellen, wenn sie einen konkreten Wertausweis beinhalten. Dadurch lässt sich die monatliche Freigrenze von 44 € nicht nur nutzen, wenn der Gutschein über 25 Liter Benzin ausgestellt wurde, sondern auch bei einem Betrag bis zur Höhe der Freigrenze. Aufs Jahr hochgerechnet lassen sich dadurch bis zu 528 € steuerfrei zuwenden.

Dies gilt konkret in vier Fällen und darüber hinaus in ähnlich gelagerten Sachverhalten:

  1. Die Angestellten erhalten Geschenkgutscheine über einen Euro-Betrag - maximal 44 € monatlich -, die sie in einem Geschäft für den Bezug von Waren aus dem Sortiment einlösen dürfen. Im Urteilsfall handelte es sich um einen Buchladen, in dem sich die Mitarbeiter Literatur frei auswählen konnten.
  2. Die Belegschaft darf mit den vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer beliebigen Tankstelle ihrer Wahl eine bestimmte Menge Treibstoff tanken. Anschließend werden die Kosten dafür erstattet. Gewährt der Chef beispielsweise 30 Liter Diesel im Monat, kann die Kostenübernahme ohne Lohnsteuer als Sachbezug erfolgen.
  3. Der Arbeitgeber räumt den Beschäftigten das Recht ein, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € monatlich zu tanken.
  4. Der Arbeitnehmer erhält eine Tankkarte, die ein monatliches Guthaben von 44 € aufweist. Der Betrag kann bei einer Tankstelle gegen Güter aus allen Warengruppen - also Benzin, Zeitschriften, Tabak- oder Süßwaren - eingelöst werden.

Über solche Konstellationen erhält nicht nur der einzelne Mitarbeiter mehr Netto als bei einer Gehaltserhöhung von 60 €. Der Arbeitgeber erspart sich auch die Sozialabgaben auf steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Die Finanzverwaltung sah bislang bei Gutscheinen, die bei Dritten einlösbar waren, dann keinen Sachbezug, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben war. Dadurch war die Freigrenze bei einem Tank- oder Warengutschein mit einem Betragsausweis nicht nutzbar. Insbesondere im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen kam es dadurch häufiger zu Nachzahlungen, weil die - auf den ersten Blick - geringe Summe mit der Anzahl der begünstigten Mitarbeiter multipliziert wurde.

Der BFH begründet seine für Lohnbüro und Belegschaft nun günstige Sichtweise damit, dass die Differenzierung zwischen Sachbezügen und Barlöhnen nach dem Rechtsgrund des Zuflusses zu erfolgen hat. Entscheidend ist danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Insoweit ist irrelevant, ob der Gutschein über einen Geldbetrag ausgestellt wird, sofern er nur zum Bezug einer Ware oder Dienstleistung in dieser Höhe berechtigt. Daher kommt eine Steuerbefreiung für Sachbezüge unabhängig davon in Betracht, ob der Arbeitgeber diesen Anspruch durch die Lieferung von Benzin selbst erfüllt oder dem Arbeitnehmer gestattet, sich auf seine Kosten den Tank bei einem Dritten auffüllen zu lassen. Unerheblich ist nunmehr also entgegen der Verwaltungsansicht, dass solche Gutscheine im täglichen Leben ähnlich wie Bargeld verwendbar sind. Denn sie stellen kein Geld, sondern einen Sachbezug dar. Die Freigrenze gestattet es letztlich, sämtliche Vorteile, die nicht in Geld bestehen, dem Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise bis zu der vom Gesetz festgelegten Höhe steuerfrei zukommen zu lassen.

Praxishinweis

Diese erfreuliche Rechtsprechung des BFH bedeutet allerdings keinen Freibrief für sämtliche Gestaltungen mit einem Gutschein. Schädlich ist nämlich, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Ware den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt. Hier handelt es sich selbst dann um steuerpflichtiges Gehalt, wenn sich der Angestellte für den Sachbezug entscheidet und der Arbeitgeber deshalb einen Gutschein ausstellt. Entsprechendes hatte der BFH schon für Einkaufsgutscheine entschieden, die ein Angestellter statt der Barauszahlung des tarifvertraglichen Urlaubsgeldes wahlweise bezogen hatte. In diesem Fall ist der Erwerb der Ware oder Dienstleistung als Barlohnverwendung zu qualifizieren. Entscheidend dafür ist, dass der Arbeitnehmer statt des Gutscheins auch Geld beanspruchen könnte.

BFH, Urteile vom 11.11.2010, VI R 21/09; VI R 27/09, VI R 41/10, VI R 40/10 und VI R 26/08

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 15.02.11