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Steuerberatung | 17.01.2012

Masseneinsprüche: Zurückweisung per Allgemeinverfügung

Nach einem koordinierten Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder erfolgt eine Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Steuerverzinsung eingelegten Einsprüche und der gestellten Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung. Nach Ansicht des BFH ist die Vollverzinsung verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber ist nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, die Zinshöhe an die Entwicklung der Zinsen am Kapitalmarkt anzupassen. Auch aus Entscheidungen des BVerfG zur verfassungsrechtlichen Beurteilung folgt nichts Gegenteiliges.

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Das betrifft am 09.01.2012

  • anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Zinssatz verstoße gegen das Grundgesetz,
  • außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung.

Eine solche Allgemeinverfügung als „Massen-Einspruchsentscheidung" ist auf den Internetseiten des BMF sowie im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des entsprechenden Bundessteuerblatts, in dem sie veröffentlicht wird, als bekanntgegeben.

Gegen diese Allgemeinverfügung können die betroffenen Steuerpflichtigen Klage bei dem Finanzgericht erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblatts, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird.

Hinweis: Eine solche Klage muss bezeichnen:

  • den Kläger,
  • den Beklagten,
  • den Gegenstand des Klagebegehrens,
  • den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und 
  • diese Allgemeinverfügung.

Eine Klage soll

  • einen bestimmten Antrag enthalten,
  • die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben,
  • in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden,
  • die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts enthalten und 
  • eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beinhalten.

Praxishinweis

Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde mit Wirkung ab dem 19.12.2006 den Finanzbehörden - neben der damals ebenfalls neu eingeführten Teil-Einspruchsentscheidung - die Möglichkeit gegeben, Einsprüche, die eine vom EuGH, vom BVerfG oder vom BFH entschiedene Rechtsfrage betreffen (sog. Masseneinsprüche), durch Allgemeinverfügung der sachlich zuständigen obersten Finanzbehörde zurückzuweisen. Das betrifft auch die zu diesem Stichtag bereits anhängigen Rechtsbehelfe.

Hinweis: Die Allgemeinverfügung erfasst nur zulässige Einsprüche. Unzulässige Einsprüche werden hingegen möglichst zeitnah durch Einspruchsentscheidung verworfen, falls sie vom Einspruchsführer nicht zurückgenommen werden.

Ergeht eine Allgemeinverfügung, bleibt das Einspruchsverfahren im Übrigen anhängig. Denn Gegenstand des Einspruchsverfahrens ist der angefochtene Verwaltungsakt und nicht ein Teil der Besteuerungsgrundlagen oder ein einzelner Streitpunkt wie etwa Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steuerverzinsung. Auch wenn sich die Allgemeinverfügung auf sämtliche vom Einspruchsführer vorgebrachten Einwendungen erstreckt, wird trotzdem das Einspruchsverfahren im Übrigen fortgeführt.

Über die Rechtsfrage, die Gegenstand der Allgemeinverfügung war, kann in einer eventuell notwendig werdenden Einspruchsentscheidung nicht erneut entschieden werden. Zu berücksichtigen ist dann, dass für eine Klage nach einer Zurückweisung des Einspruchs durch Allgemeinverfügung und für eine Klage nach Erlass einer Einspruchsentscheidung durch die örtlich zuständige Finanzbehörde unterschiedliche Fristen gelten.

Hinweis: Denkbar ist nun eine doppelt effektive Bearbeitung:
  • Das Finanzamt entscheidet über einen Teil des Einspruchs und
  • zu dem dann noch offenen Punkt ergeht kurz danach eine Allgemeinverfügung.

Damit erledigt sich ein vermeintlich nach allen Seiten offener Rechtsbehelf plötzlich von zwei Seiten.

Hinweis: Für die Praxis hat dies zur Folge, dass Massenverfahren nicht mehr einzeln aufgegriffen und abgewickelt werden müssen, sondern durch Allgemeinverfügung erledigt werden können. Masseneinsprüche gelten im Übrigen nach der Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung als erledigt.

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.01.2012, 2011/0927212
BFH, Urt. v. 20.04.2011 - I R 80/10
Jahressteuergesetz 2007 v. 13.12.2006, BGBl 2006 I 2878

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht vom 17.01.2012


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