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Steuerberatung | 18.08.2010

Nutzung eines betrieblichen Pkws für unterschiedliche Einkunftsarten

Wird ein betriebliches Fahrzeug auch für andere Einkunftsarten genutzt, ist für diese Fahrten nach der Rechtsprechung des BFH ein zusätzlicher Nutzungswert anzusetzen. Zur Umsetzung dieser Rechtsprechung in der Praxis hat die Verwaltung Erleichterungen zugelassen, die im Folgenden beschrieben werden.

 

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Die Bewertung der zusätzlichen Nutzung erfolgt aus Vereinfachungsgründen mit 0,001% des inländischen Listenpreises pro gefahrenem Kilometer. Der sich daraus ergebende Nutzungswert stellt zugleich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben im Rahmen der anderen Einkunftsart dar.

Auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme kann aus Vereinfachungsgründen verzichtet werden, soweit die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart keinen Abzugsbeschränkungen (z.B. durch die Entfernungspauschale) unterliegen und dort nicht abgezogen werden.

BMF-Schreiben v. 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/07/10004

Quelle: Redaktion Steuern vom 18.08.2010


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