Nutzung eines betrieblichen Pkws für unterschiedliche Einkunftsarten
Wird ein betriebliches Fahrzeug auch für andere Einkunftsarten genutzt, ist für diese Fahrten nach der Rechtsprechung des BFH ein zusätzlicher Nutzungswert anzusetzen. Zur Umsetzung dieser Rechtsprechung in der Praxis hat die Verwaltung Erleichterungen zugelassen, die im Folgenden beschrieben werden.
|
Neues vom Jahressteuergesetz 2010: In erster Lesung im Bundesrat! Den umfangreichen Spezial-Report zum Gesetzesentwurf finden Sie unter www.jahressteuergesetz.de. Wählen Sie außerdem nach Belieben zwischen prägnanten News, dem komfortablen Newsletter-Service und Gratisdownloads zu wichtigen Steuergesetzen! |
Die Bewertung der zusätzlichen Nutzung erfolgt aus Vereinfachungsgründen mit 0,001% des inländischen Listenpreises pro gefahrenem Kilometer. Der sich daraus ergebende Nutzungswert stellt zugleich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben im Rahmen der anderen Einkunftsart dar.
Auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme kann aus Vereinfachungsgründen verzichtet werden, soweit die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart keinen Abzugsbeschränkungen (z.B. durch die Entfernungspauschale) unterliegen und dort nicht abgezogen werden.
BMF-Schreiben v. 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/07/10004
Quelle: Redaktion Steuern vom 18.08.2010

