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Steuerberatung | 09.03.2010

Sind kosmetische Behandlungen Heilbehandlungen?

Erbringt eine Kosmetikerin dadurch Leistungen an einen Arzt, dass sie an dessen Patienten auf dessen Anordnung Aknebehandlungen vornimmt, die der Arzt der Kosmetikerin pauschal vergütet und seinen Patienten nach der GOÄ in Rechnung stellt, handelt es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, wenn die Leistungen dem Grunde nach von den gesetzlichen Krankenkassen erstattungsfähig sind.

 

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Entscheidend ist, dass die Kosten auch von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen würden, wenn der Arzt diese Leistungen gegenüber einem gesetzlich Versicherten erbracht hätte (im Streitfall wurden nur Privatpatienten behandelt). Auch wenn die Klägerin keinen "Katalogberuf" ausübt und auch nicht über die hierfür erforderliche berufliche Befähigung verfügt, ist dennoch von einem Befähigungsnachweis der Klägerin für die Durchführung der Heilbehandlungen auszugehen, da diese Leistungen i.d.R. von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden. Die Leistungen dienen, egal, ob sie durch einen Arzt oder von der Klägerin erbracht werden, der Behandlung von Krankheiten, nämlich der Hautkrankheit "Akne". Ob der Arzt zur Delegation der Leistungen an die Klägerin berechtigt war oder nicht, spielt im Streitfall keine Rolle, da es auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten dem Grunde nach - also nach dem Wesen und der Eigenart der Umsätze - ankommt.

FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.05.2009 - 6 K 2763/07 

Quelle: Redaktion Steuern vom 09.03.2010


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