Wie wird die Haftungsvergütung bei einer Komplementär-GmbH steuerlich behandelt?
Dass entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell Geschäftsführung und Haftungsübernahme bei einer GmbH & Co. KG von ein und derselben juristischen Person (der Komplementär-GmbH) ausgeübt werden, ist keine ausreichende Grundlage, um eine einheitliche Leistung zu bejahen, selbst wenn ein einheitliches Entgelt für Geschäftsführung und Haftungsübernahme vereinbart wurde. Die Übernahme des Haftungsrisikos durch die Komplementär-GmbH gegenüber der KG ist eine steuerbare Leistung, wenn zwischen den Haftungsvergütungen und der Übernahme des Haftungsrisikos ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Die Übernahme des Haftungsrisikos ist jedoch nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei.
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Jahressteuergesetz 2010: |
Eine GmbH hatte bei mehreren KGs die Stellung einer geschäftsführenden Komplementärin eingenommen. Die GmbH erhielt für die Geschäftsführung ein Entgelt und für die Übernahme des Haftungsrisikos eine Haftungsvergütung. Teilweise wurden beide Leistungen durch getrennte Zahlungen und in einigen anderen Fällen durch eine einheitliche Zahlung abgegolten.
Das FG sieht in der Übernahme des Haftungsrisikos eine steuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG. Denn ist sowohl eine Vergütung für die Geschäftsführungsleistung als auch für die Haftungsübernahme vereinbart worden, dann handelt es sich um zwei getrennte Leistungen. Daher sind nach Auffassung des Gerichts auch beide Leistungen unabhängig voneinander zu beurteilen. Während die Haftungsvergütung damit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei zu behandeln ist, muss das Entgelt für die Geschäftsführungsleistung der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Damit steht die Ansicht des FG Berlin-Brandenburg im Widerspruch zu der Auffassung des BMF-Schreibens vom 31.05.2007 (BStBl I 2007, 503). Nach Ansicht der Finanzverwaltung stellt die Übernahme des Haftungsrisikos durch die Komplementär-GmbH keine Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dar. Die Haftung ergibt sich aus der unabdingbaren gesetzlichen Regelung im Gesellschaftsrecht und nicht aufgrund einer Leistung des Komplementärs. Sofern jedoch neben einer Haftungsvergütung ein Entgelt für Geschäftsführungsleistungen gezahlt wird, ist beides der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Eine Steuerbefreiung für die Haftungsvergütung kommt damit nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in Betracht.
Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt.
Hinweis: Die Frage der Steuerbarkeit von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen durch Gesellschafter auf der einen Seite und die Frage der Steuerbarkeit bzw. Steuerfreiheit von Haftungsvergütungen auf der anderen Seite ist in der Praxis mit großen Risiken behaftet. Bis zur endgültigen Klärung durch den BFH sollte daher weiterhin der Verwaltungsmeinung gefolgt werden.
FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.05.2010 - 7 K 7183/06 B, Rev. (BFH: V R 24/10)
Quelle: Redaktion Steuern vom 01.12.2010

