Nachträglicher Einbau von Extras erhöht den Listenpreis nicht
Darf der vom Arbeitgeber überlassene Betriebs-Pkw ausdrücklich für Privat- und Urlaubsfahrten genutzt werden, gilt dies als geldwerter Vorteil. Der Arbeitgeber setzt den privaten Nutzungswert i.d.R. mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung an - zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen. Nach einem in der vergangenen Woche vom BFH veröffentlichten Urteil ist aber der nachträgliche Einbau von zusätzlichen Ausstattungen grundsätzlich nicht einzubeziehen.
Im entschiedenen Fall ging es um den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage. Der Urteilstenor lässt sich allerdings auf alle Maßnahmen am Pkw anwenden, die erst vorgenommen werden, wenn der Wagen auf dem Firmengelände steht oder bereits an den Angestellten übergeben wurde. Der BFH begründet seine Einschätzung damit, dass das EStG auf das Merkmal der Erstzulassung abstellt und es sich daher beim nachträglichen Einbau von zusätzlichen Ausstattungen
- zum einen nicht um werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen des Kfz handelt und
- zum anderen diese Extras zum Zeitpunkt der Erstzulassung noch nicht vorhanden waren.
Würden solche Maßnahmen noch im Nachhinein in den Listenpreis einfließen, müssten nämlich - ohne zeitliche Begrenzung - sämtliche nachträglichen Umbaumaßnahmen an gebrauchten Fahrzeugen nachvollzogen werden, um die Privatnutzung korrekt zu berechnen. Wenn der Arbeitgeber der Belegschaft im Außendienst einen umfangreichen Fuhrpark zur Verfügung stellt, hätte das Lohnbüro damit viel zu tun. Nach Ansicht des BFH würde dies jedoch den Vereinfachungszweck aushebeln, der durch die typisierte Ermittlung des Nutzungsvorteils erreicht werden soll.
Bislang bleiben nach Auffassung der Finanzverwaltung bei der Bemessungsgrundlage für den Listenpreis einschließlich Umsatzsteuer, der neben der Privatnutzung (monatlich 1 %) auch noch für die Pendelstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt (monatlich 0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (je Fahrt und Kilometer 0,002 %) angewendet wird, lediglich die Kosten für
- das Autotelefon,
- die Freisprecheinrichtung,
- einen zusätzlichen Reifensatz einschließlich Felgen
- sowie die Zulassungskosten außen vor.
Hinzugerechnet werden auf die auf volle 100 € abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung aber die Kosten für Sonderausstattungen wie beispielsweise Navigationsgeräte oder Diebstahlsicherungssysteme. Das gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch, wenn diese nachträglich eingebaut werden.
Laut BFH erfolgt ein Aufschlag auf die Grundausstattung bei Auslieferung jedoch nicht für den nachträglichen Einbau von zusätzlichen Ausstattungen. Insoweit ist eine Reaktion des BMF zu erwarten – entweder durch einen Nichtanwendungserlass oder eine entsprechende Anwendung. Von der neuen Rechtsprechung sind nicht nur Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen betroffen, sondern auch Selbständige, die den Listenpreis anwenden (dürfen), sofern das Betriebs-Kfz überwiegend für berufliche Zwecke oder die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird.
Übrigens: Eine Flüssiggasanlage ist kein eigenständiges Wirtschaftsgut, weil sie keinen vom Gebrauch des Kfz ablösbaren eigenständigen Zweck erfüllt.
Praxishinweis
Abzustellen ist auf den inländischen Bruttolistenpreis bei Erstzulassung:
| unverbindliche Preisempfehlung Hersteller | |
| + |
Sonderausstattung (Klimaanlage, Radio, Navigationsgerät, Diebstahlsicherung) |
| - | Autotelefon mit Fernsprecheinrichtung als selbständiges Wirtschaftsgut, Zusatzreifen, Felgen, Überführungs- und Zulassungskosten |
| + | gesetzliche Umsatzsteuer |
| = |
maßgeblicher Listenpreis, abgerundet auf volle 100 € |
Keine Rolle spielt, ob es beim Kauf einen ordentlichen Rabatt gab, ein Gebrauchtwagen gekauft wurde oder die Vorsteuer geltend gemacht wird. Gerade bei einem älteren - und damit schon fast abgeschriebenen - Fahrzeug oder bei einem Gebrauchtwagen mit geringen Anschaffungskosten kann der pauschale Korrekturwert für die Privatnutzung höher ausfallen als die tatsächlich entstandenen Fahrzeugkosten. In diesem Fall können Selbständige eine Gewinnkorrektur auf die Höhe der tatsächlich gebuchten Betriebsausgaben begrenzen. Durch diese Kostendeckelung kommt es überhaupt nicht mehr zu Betriebsausgaben, weil der pauschale Nutzwert die Gesamtaufwendungen neutralisiert.
Die Berechnung nach dem Listenpreis kommt zur Anwendung, wenn Arbeitnehmer oder Selbständige nicht den Einzelnachweis über ein Fahrtenbuch erbringen. Ein nach dem Fahrtenbuch berechneter geldwerter Vorteil fällt i.d.R. geringer aus als die nach dem Listenpreis berechnete Bemessungsgrundlage, wenn
- der Anteil der Privatfahrten an den gesamten Fahrten gering ist,
- der Listenpreis inklusive der Extras hoch ist,
- die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte groß ist,
- die gesamte Fahrleistung im Jahr gering ausfällt,
- die Firma den Wagen mit hohem Rabatt erworben hat,
- der Pkw bereits abgeschrieben ist oder
- ein Gebrauchtfahrzeug gefahren wird.
BFH, Urt. v. 13.10.2010 - VI R 12/09
Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht vom 08.02.2011

