Teilwertabschreibung - Finanzgerichte akzeptieren geringere Verluste
Auf den Wertpapierbestand des notwendigen und gewillkürten Betriebsvermögens kommt laut BFH eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung in Betracht, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertaufholung vorliegen. Zu dieser Vorgabe hatte der BFH jedoch keine konkreten Angaben gemacht. So blieb unklar, ab welcher Verlusthöhe eine Teilwert-AfA in Betracht kommt oder ob sogar jeder Kurs unter dem Einstandspreis dazu berechtigt.
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Die Finanzverwaltung hatte daraufhin festgelegt, dass es mindestens 40 % sein müssen. Zwei Finanzgerichte kommen jetzt aber zu der Ansicht, dass bereits 20 % ausreichen, bei roten Zahlen an zwei aufeinanderfolgenden Jahren sogar schon 10 %.
Weisen Einzelunternehmer, bilanzierende Freiberufler oder Personen- und Kapitalgesellschaften Aktien, Anleihen und Investmentfonds als Betriebsvermögen in der Bilanz aus, kann die gewinnmindernde Teilwertabschreibung im Rahmen des Jahresabschlusses erfolgen, also derzeit für das Wirtschaftsjahr 2010. Das gelingt grundsätzlich, wenn der Kurs zum Bilanzstichtag (in der Regel 31.12.2010) unter den ehemaligen Anschaffungspreis gesunken ist und bis zur Bilanzaufstellung (meist im Frühjahr 2011) keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertaufholung vorliegen. Das wäre der Fall, wenn sich der Börsenkurs beispielsweise im Mai wieder soweit erholt hat, dass er sich dem Einstandspreis annähert.
Die Finanzverwaltung wendet diese Regelung zur Teilwert-Abschreibung bei betrieblichen Wertpapieren, die zur Bilanzverstärkung im Anlagevermögen gehalten werden, nur dann an, wenn
- entweder der letzte Börsenkurs des Jahres (aktuell 2010) um mehr als 40 % unter dem ehemaligen Kaufpreis liegt oder
- sowohl der Börsenjahresendkurs des laufenden als auch des vorherigen Geschäftsjahres (2009 und 2010) um jeweils mehr als 25 % unter dem Anschaffungskurs liegen.
Sofern das bei einzelnen Aktien oder anderen Wertpapieren - z.B. Investmentfonds - der Fall ist, darf insoweit eine Gewinnminderung gebucht werden. Hat sich der Kurs allerdings in den Folgemonaten bis zur Bilanzaufstellung wieder erholt, darf maximal dieser höhere Kurs ausgewiesen werden. Mehr als die ehemaligen Anschaffungskosten dürfen es aber nicht sein.
Beispiel:
Eine Personengesellschaft hat Aktien und Unternehmensanleihen im Anlagevermögen mit ihren Anschaffungskosten ausgewiesen.
| Aktien |
Anleihe | |
| Anschaffungskosten 2010 | 50 € je Titel | 99,5 % des Nennwerts |
| Börsenkurs 31.12.2010 | 29 € | 91 % |
| Kurs Ende Mai 2011 | 27 € | 89 % |
Ergebnis: Die Aktien sind mit 29 € auszuweisen, da sie um mehr als 40 % gefallen sind und es bis zur Bilanzaufstellung im Mai 2009 zu keiner Kurserholung gekommen ist. Da die Anleihen nur um 8,5 % gefallen sind, kommt keine Teilwert-AfA auf 91 % auf den Kurs zum Jahresende in Betracht.
Nach Ansicht der Finanzgerichte Münster und Rheinland-Pfalz muss zwar in der Bilanz nicht jede Wertveränderung sofort nachvollzogen werden. Denn ein Absinken des Börsenkurses innerhalb einer bestimmten Bandbreite ist noch als Ausdruck einer nur vorübergehenden Wertschwankung mit Erholungspotential anzusehen. Sie kommen aber zu anderen Grenzwerten. Hiernach kommt eine Teilwert-AfA bereits in Betracht, wenn
- der letzte Börsenkurs des Jahres um mehr als 20 % unter dem ehemaligen Kaufpreis liegt oder
- sowohl der Börsenjahresendkurs des laufenden als auch des vorherigen Geschäftsjahres um mehr als 10 % unter dem Anschaffungskurs liegen.
Insoweit können Unternehmen also viel häufiger eine Gewinnminderung bei Kursverlusten vornehmen.
Praxishinweis
- Da zu diesem Streitpunkt aktuell zwei Revisionen beim BFH unter den Aktenzeichen I R 89/10 und I R 98/10 anhängig sind, sollten Betroffene ihre Fälle über einen ruhenden Einspruch offen halten. Es ist durchaus realistisch, dass der BFH sowohl die 40- als auch die 25-%-Hürde der Verwaltung als deutlich zu hoch ansieht.
- Eine Teilwertabschreibung auf Aktien wirkt sich bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften durch das Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % gewinnmindernd auf die Einkommensteuer aus. Bei einer GmbH als Kapitalgesellschaft ergibt sich überhaupt keine Auswirkung, weil auf der anderen Seite realisierte Gewinne mit Aktien steuerfrei bleiben.
FG Münster, Urt. v. 09.07.2010 - 9 K 75/09 K (Rev. BFH: I R 98/10)
FG Münster, Urt. v. 31.08.2010 - 9 K 3466/09 K,G (Rev. BFH: I R 89/10)
BMF-Schreiben v. 26.03.2009 - IV C 6 - S 2171-b/0, BStBl 2009 I, 51
BFH, Urt. v. 26.09.2007 - I R 58/06, BStBl 2009 II, 294
Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht vom 22.02.2011

