Gewerbesteuerpflicht nach Wegfall der Betriebsaufspaltung
Fallen bei einer GmbH & Co. KG die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung weg und wird der Betrieb anschließend verpachtet und nicht die Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit erklärt, unterliegt die Tätigkeit der Gewerbesteuer.
Nach der Beendigung der Betriebsaufspaltung lebt das Verpächterwahlrecht wieder auf. Da der Kläger auch nicht die Betriebsaufgabe erklärt hat, sind die erzielten Verpachtungseinkünfte weiterhin als gewerbliche Einkünfte anzusehen. Mangels werbenden Auftretens am Markt unterliegen derartige gewerbliche Einkünfte aber nicht der Gewerbesteuer.
Das FG hat eine Gewerbesteuerpflicht jedoch über § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG bejaht, obwohl diese Vorschrift gewerbliche Einkünfte dem Wortlaut nach nur annimmt, wenn die Gesellschaft keine Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt. Dies könne allerdings kein negatives Tatbestandsmerkmal sein, da eine solche Auslegung nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspreche. Über § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG solle erreicht werden, dass bei gewerblich geprägten Gesellschaften auch Einkünfte aus der Vermögensverwaltung als gewerbesteuerpflichtige gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren seien. Eine Gewerbesteuerpflicht müsse dann umso mehr gelten, wenn die Einkünfte an sich schon gewerblich seien.
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Quelle: FG Hamburg - Urteil vom 15.09.2008
