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Steuerberatung | 12.02.2009

Wahl zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung bei einer Abfindung

Verkauft ein Selbständiger sein Unternehmen oder seine Kanzlei, muss er die realisierten stillen Reserven sofort versteuern, auch wenn er mit dem Erwerber eine lebenslange Rente vereinbart hat. In bestimmten Fällen besteht jedoch ein Wahlrecht zwischen der Sofortbesteuerung des Veräußerungsgewinns und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Jahr ihrer Zahlung.

Dabei besteht die Wahl zwischen der sofortigen und einer nichttarifbegünstigten Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses - insbesondere bei Leibrenten. Diese kann auch in abgekürzter Form vorliegen, sofern der Zeitraum mehr als zehn Jahre umfasst (BFH, Beschl. v. 29.03.2007 - XI B 56/06, NV).
Bei der ratenweisen Zahlung des Kaufpreises erfolgt grundsätzlich die zwingend gesetzlich angeordnete Sofortversteuerung, was bei einer festen Laufzeit von zehn Jahren zutrifft.

Entscheidendes Kriterium für ein Wahlrecht ist die Unterscheidung zwischen Leibrente und sonstigen nicht an die Lebensdauer des Berechtigten gebundenen wiederkehrenden Bezügen mit einer festen Laufzeit.

Im Gesellschaftsvertrag festgelegte verzinsliche Tilgungsraten für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren sind nicht an die Lebensdauer des Berechtigten bzw. seiner Erben gebunden. Insoweit ist das tatsächlich vereinnahmte Abfindungsguthaben sofort zu versteuern. § 16 EStG dient dem Zweck, stille Reserven unabhängig von der früheren Gewinnermittlungsart einheitlich zum Zeitpunkt der Beendigung der gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit einer grundsätzlich endgültigen Besteuerung zuzuführen.

Sofern sich die Tarifermäßigung nach § 34 EStG über die Fünftelregelung wegen hoher Einkünfte nicht auswirkt, hat dies keinen Einfluss auf die vorgeschriebene Sofortversteuerung des Veräußerungsgewinns. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, unter welchen Voraussetzungen er eine steuerliche Entlastung für außerordentliche Einkünfte gewährt.

Hinweis:
Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 17 EStG vor 2009 gegen wiederkehrende Leistungen, bei denen der Steuerpflichtige die Zuflussbesteuerung gewählt hat, unterliegt der Gewinn auch ab 2009 dem Halbeinkünfteverfahren. Für die Anwendung des Halb- oder Teileinkünfteverfahrens ist maßgebend auf den Veräußerungszeitpunkt und nicht auf den Zufluss der wiederkehrenden Leistungen abzustellen (OFD Magdeburg v. 11.08.2008 - S 2244 - 58 - St 214 V).

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Quelle: FG Köln - Urteil vom 14.09.2008


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