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JStG 2024: BMF veröffentlicht Pläne für neues Jahressteuergesetz

Das BMF hat bereits einen ersten Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 veröffentlicht. Im Bereich der Umsatzsteuer stehen dabei umfassende Änderungen für Kleinunternehmer im Fokus. Bei der Einkommensteuer soll u.a. die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen erweitert werden. Zudem sind grundlegende Veränderungen für Unternehmensumwandlungen und die Grunderwerbsteuer geplant.

Das BMF hat einen ersten Referentenentwurf des JStG 2024 mit dem Bearbeitungsstand 27.03.2024 veröffentlicht. 

Der Referentenentwurf enthält u.a. Änderungen des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuergesetzes sowie des Umwandlungsteuergesetzes. Mit dem JStG 2024 soll das deutsche Steuerrecht an die aktuelle Rechtsprechung sowie an EU-Richtlinien angepasst werden.

Geplante Änderungen des Umsatzsteuergesetzes

  • Ergänzung des § 14c UStG für Gutschriften, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt werden.
  • Anpassung des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs, wenn der Leistende der Ist-Versteuerung unterliegt, sowie entsprechende Hinweispflichten für die Rechnungsstellung.
  • Umfassende Anpassungen im Bereich der Kleinunternehmerbesteuerung ab dem 01.01.2025 durch Anhebung der Umsatzgrenzen, Einführung eines besonderen Meldeverfahrens mit Kleinunternehmer-Identifikationsnummer zur Nutzung der Kleinunternehmerregelung in anderen Mitgliedstaaten und ergänzender Regelung zur Rechnungsstellung.

Geplante Änderungen des Einkommensteuergesetzes

  • Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen mit einer zulässigen Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit soll erhöht werden.
  • Durch einen Ausgleichsposten nach § 4g EStG-E sollen die Regelungen zur Bildung und Auflösung des Ausgleichspostens in allen offenen Fällen entsprechend anzuwenden sein, wenn es aufgrund einer Umwandlung zu einer Aufdeckung stiller Reserven infolge der Beschränkung oder des Ausschlusses des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland kommt.
  • § 6 Abs. 5 EStG wird als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften angepasst. Vorgesehen ist, dass die bisherige Regelung insoweit ergänzt wird, dass der Buchwert auch anzusetzen ist, wenn ein Wirtschaftsgut „unentgeltlich zwischen den Gesamthandvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer“ übertragen wird. Das soll auch in allen offenen Fällen gelten. Allerdings soll es bei bestimmten noch offenen Fällen möglich sein, durch gemeinsamen Antrag auf die Neuregelung zu verzichten, sofern die Übertragung bis zum 12.01.2024 verwirklicht wurde. Zugleich ist auch eine Anpassung der sogenannten Körperschaftsklauseln vorgesehen, wonach ein Verstoß anzunehmen ist, wenn die Zurechnung von stillen Reserven von einer Kapitalgesellschaft auf eine andere wechselt. Diese Grundsätze sollen dann auch bei einer Realteilung gelten.

Änderungen an weiteren Steuergesetzen

  • Im KStG ist im Wesentlichen geplant, die Regelungen über das steuerliche Einlagekonto zu vereinfachen.
  • Für das UmwStG sind umfangreiche Änderungen vorgesehen. Dazu gehört die Regelung, dass für bestimmte Umwandlungen die steuerliche Schlussbilanz auf den Übertragungsstichtag elektronisch und spätestens 14 Monate nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag (Verlängerung soll möglich sein) übertragen werden muss. Bei Verschmelzungen soll für die Anteilseigner grundsätzlich der Buchwert anzusetzen sein. Durch eine Anpassung in § 20 UmwStG sollen negative Anschaffungskosten bei Einbringungen vermieden werden, indem auch Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum zu berücksichtigten sind.
  • Schließlich ist eine grundlegende Änderung bei der Grunderwerbsteuer geplant. Künftig soll gesetzlich geregelt werden, welchem Rechtsträger ein Grundstück zugerechnet werden soll, wenn die Gesellschaft es aufgrund eines Vorgangs nach § 1 Abs. 1 GrEStG entweder erworben hat oder die Gesellschaft die Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 GrEStG innehat.

Praxishinweis

Die Veröffentlichung eines Entwurfs für ein JStG bereits Ende März ist bemerkenswert. Derzeit befindet sich das Gesetzgebungsverfahren für das JStG 2024 noch gänzlich am Anfang, so dass noch mit zahlreichen Änderungen und Ergänzungen zu rechnen sein dürfte. 

Hierfür spricht nicht nur der frühe Zeitpunkt der Veröffentlichung, sondern auch die jüngste Erfahrung mit einem teilweise zähen Ringen um Konsens zwischen den Gesetzgebungsorganen - etwa bei der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes.

Referentenentwurf des BMF für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) v. 27.03.2024

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