Thomas Jansa © fotolia.de

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen

Das Bundeskabinett hat mit dem „Vierten Corona-Steuerhilfegesetz“ weitere Maßnahmen beschlossen, um die Corona-Krise zu bewältigen. So werden Abgabefristen für Steuererklärungen nochmals verlängert. Auch die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale und steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen beim Kurzarbeitergeld werden verlängert. Weitere Steuervorteile - u.a. für Pflegekräfte - sollen ausgedehnt werden.

Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz soll Bürgerinnen und Bürger weiterhin von den Folgen der Corona-Pandemie entlasten. Unter anderem wurde dazu die Erhöhung des Corona-Bonus für Pflegekräfte auf 3.000 € sowie die Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen beschlossen.

Der am 16.02.2022 beschlossene Referentenentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes enthält vielfältige Maßnahmen. Nachfolgend sind die einzelnen Beschlusspunkte aufgelistet.

Verlängerung der Abgabefristen für die Steuererklärung

Die Abgabefrist für die Steuererklärung für das Jahr 2020 wurde für beratene Steuerpflichtige um weitere drei Monate bis zum 31.08.2022 verlängert. Die (mittlerweile abgelaufene) Abgabefrist für Steuererklärungen für das Jahr 2020 für nicht beratene Steuerpflichtige bleibt jedoch bestehen.

Zudem wurden Verlängerungen für die Abgabefristen der Steuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022 beschlossen:

  • Die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2021 wird für nicht beratene Steuerpflichtige bis zum 30.09.2022 und für beratene Steuerpflichtige bis zum 30.06.2023 verlängert.
  • Für das Jahr 2022 wird die Abgabefrist für die Steuererklärung für nicht beratene Steuerpflichtige um einen Monat bis zum 31.08.2023 und für beratene Steuerpflichtige bis zum 30.04.2024 verlängert.

Mit der Verlängerung der Abgabefrist der Steuererklärungen wurden die verzinsungsfreien Zeiträume ebenfalls entsprechend angepasst.

Weitere Inhalte des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes

  • Für in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen tätige Pflegekräfte wird als Anerkennung für deren Sonderleistung in der Corona-Pandemie ein auf 3.000 € erhöhter steuerfreier Corona-Bonus eingeführt.
  • Die Möglichkeit für steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis zum 31.03.2022 verlängert.
  • Die Homeoffice-Pauschale i.H.v. 5 € pro Tag, jedoch maximal 600 € im Jahr, wird bis Ende 2022 verlängert.
  • Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz war die degressive Abschreibung wieder eingeführt worden. Diese Regelung wird bis zum 31.12.2022 verlängert. Der maximale Prozentsatz beträgt das 2,5-Fache des derzeit geltenden linearen AfA-Satzes - maximal jedoch 25 % (§ 7 Abs. 2 EStG i.V.m. § 52 EStG).
  • Der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag wird auf 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € bei zusammen veranlagten Ehegatten auch für die Jahre 2022 und 2023 erhöht. Zudem ist der Verlustrücktrag ab dem Jahr 2022 nunmehr auch in die zwei vorangehenden Veranlagungszeiträume möglich.
  • Die Investitionsfristen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, die im Jahr 2022 auslaufen, sowie die Fristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein Jahr bis 2023 verlängert.

Praxishinweis

Die beschlossenen Maßnahmen stellen in vielfältiger Hinsicht eine erfreuliche Entlastung für Steuerpflichtige dar. Auch wenn die Corona-Pandemie sich irgendwann dem Ende zuneigt, werden dennoch viele Steuerpflichtige weiterhin von ihren wirtschaftlichen Folgen belastet sein. Die Verlängerung der Abgabe- und Investitionsfristen sollte daher weiterhin von der Bundesregierung großzügig gehandhabt werden.

Beschluss des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes v. 16.02.2022

Quelle: Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)

Der Grundstein für den erfolgreichen Antrag Ü-Hilfe IV

Ihre Mandanten müssen die Fixkosten für den Förderzeitraum schätzen. Doch welche Kostenarten kommen überhaupt in Frage?

» Jetzt hier kostenlos herunterladen!

 

Der Online-Lehrgang, mit dem Kanzleimitarbeiter praktisches Digital-Know-how aufbauen, um zum zentralen Ansprechpartner für digitale Prozesse in der Kanzlei zu werden.

99,00 € zzgl. USt