Steuerberatung -

(Begrenzter) Abzug von Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats

Auch Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar sein. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht hat insbesondere zur Folge, dass gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht anzuwenden sind, ohne dass es einer Vorlage an das BVerfG oder den EuGH bedarf.

Zum Sachverhalt
Der 1981 geborene Sohn der Kläger besuchte die C-School in England. Die Kläger beantragten, das Schulgeld gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abzuziehen. Das Finanzamt verwies darauf, dass gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nur Entgelt für den Besuch einer gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule abzugsfähig sei. Es lehnte den Abzug mit der Begründung ab, dass die Beträge nicht für den Besuch einer gesetzlich anerkannten Schule gezahlt worden seien.

Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH entschied, dass auch Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe abziehbar sein kann. Der BFH stützte seine Entscheidung vor allem auf folgende Erwägungen:
Der EuGH hatte in der Sache C 76/05 Schwarz und Gootjes-Schwarz entschieden, dass Art. 49 des EG-Vertrags bzw. Art. 18 des EG-Vertrags einer Regelung entgegenstünden, nach der - im Unterschied zum Inland - Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten nicht abgezogen werden könnten. Dementsprechend sei § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG europarechtskonform auszulegen. Im Verhältnis des Gemeinschaftsrechts zum nationalen Recht bestehe ein Vorrang des Gemeinschaftsrechts; dieser Vorrang des Gemeinschaftsrechts habe zur Folge, dass gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht anzuwenden seien, ohne dass es einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den EuGH bedürfe.

Die Revision war damit aus Sicht des BFH zwar begründet, führte aber zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Die vom FG getroffenen Feststellungen reichten nämlich nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob und in welcher Höhe die Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben abgezogen werden können.

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Quelle: BFH - Urteil vom 17.07.08