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Eine GmbH & Co. KG kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden

In einem aktuellen Urteil hat der BGH entschieden, dass Rechtsanwälte, die sich in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zusammenschließen, keinen Anspruch auf eine Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft haben. Denn die wirksame Gründung einer KG setzt nach dem HGB voraus, dass ihr Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Dies ist nicht gegeben, wenn Rechtsanwälte fremde Rechtsangelegenheiten durch die Übernahme von Mandantenaufträgen besorgen. Dies stellt nämlich eine freiberufliche Tätigkeit und kein Gewerbe dar. Mit dieser Begründung hat der BGH die Berufung von GmbH und KG zurückgewiesen und die Auffassung der Vorinstanz bestätigt. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft kann danach weder in der Rechtsform einer KG noch in der einer GmbH & Co. KG errichtet werden.

Hinweis: Anders sieht es hingegen aus, wenn freiberuflich tätige Kommanditgesellschaften sich überwiegend mit Treuhandtätigkeiten befassen, wie etwa Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Anleger (Treugeber) bei vielen geschlossenen Fonds als Treuhänder nach außen vertreten. Sie üben dann ein Handelsgewerbe aus.

Der BGH hat die Anwälte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es ihnen in der Praxis unbenommen ist, in welcher Form sie ihren Beruf ausüben. Es steht ihnen eine Vielzahl von Rechtsformen zur Verfügung: Das reicht vom Einzelanwalt über die Sozietät und Partnerschaftsgesellschaft bis hin zur Kapitalgesellschaft als GmbH und AG. Bei dieser breiten Auswahl ist es auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Berufsausübung nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt in jeder Rechtsform tätig sein darf.

Der Gesetzgeber wollte mit den Vorgaben zum Betrieb eines Handelsgewerbes durch das Handelsrechtsreformgesetz aus dem Jahr 1998 lediglich bestimmte Unternehmen erfassen. Nach der Gesetzesbegründung steht die Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft auch Vermögensverwaltungsgesellschaften offen, soweit deren Verwaltung einem Gewerbe vergleichbar betrieben wird - zum Beispiel durch Immobilienfonds, Objektgesellschaften, Besitzgesellschaften oder Holdings. Die bezüglich der gewerberechtlichen Einordnung dieser Vermögensverwaltungsgesellschaften bis dahin regional unterschiedliche Eintragungspraxis der Registergerichte sowie die uneinheitliche Rechtsprechung und Literatur haben damals zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit geführt, die einer gesetzlichen Klarstellung bedurfte. Deshalb fallen Gesellschaften, in denen sich Rechtsanwälte als Angehörige eines freien Berufs zusammengeschlossen haben, nach ganz herrschender Meinung nicht unter diese Regelung.

Praxishinweis

Das BGH-Urteil hat weitreichende Folgen. Auch wenn die einzelnen Registergerichte in der Praxis mit einer Eintragung in das Handelsregister großzügig sind, bedeutet dies keinen Freibrief für die Anwalts-KG und auch nicht für die Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der KG oder GmbH & Co. KG. Denn der BGH ist deutlich strikter in seiner Sichtweise und stellt die Zulässigkeit der KG für Freiberufler grundlegend in Frage.

Nach dem HGB ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, eine KG, wenn bei einem oder einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter). Die Vorschrift knüpft insoweit - wie auch die entsprechende für die offene Handelsgesellschaft (OHG) – bei der Bestimmung des Wesens der KG an den Betrieb eines Handelsgewerbes und damit an die Definition des Handelsgewerbes an. Ein solches ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.


BGH, Urt. v. 18.07.2011 - AnwZ (Brfg) 18/10
Bayerischer Anwaltsgerichtshof, Urt. v. 15.11.2010 - BayAGH I-1/10
Handelsrechtsreformgesetz v. 22.06.1998, BGBl I, 1476

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 05.10.11