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Für Kfz-Steueraufwand muss RAP aktiviert werden!

Für in einem Wirtschaftsjahr gezahlte Kfz-Steuer ist ein Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu aktivieren, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt.

Der BFH hat entschieden, dass für in einem Wirtschaftsjahr gezahlte Kfz-Steuer ein RAP gewinnerhöhend zu aktivieren ist, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt. Mit seiner Entscheidung bestätigt der BFH die bisher gängige Bilanzierungspraxis, die erstmals durch die jetzt aufgehobene Vorentscheidung des FG in Frage gestellt wurde.

Gerade weil die RAP in den Fällen vorausbezahlter Kfz-Steuer bei Bilanzaufstellung nicht zweifelhaft war, sah der BFH auch keinen Anlass, den Ausgang des Verfahrens vor dem GrS zum sogenannten "subjektiven Fehlerbegriff" abzuwarten (vgl. dazu BFH, Beschl. v. 07.04.2010 - I R 77/08).

BFH, Urt. v. 19.05.2010 - I R 65/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 06.09.10