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Abfindungen: Neue Vorgaben des BMF

Wann ist die Steuervergünstigung gemäß § 34 EStG bei Abfindungszahlungen anwendbar? Das BMF hat jetzt die aktuelle Rechtsprechung des BFH umgesetzt und sein Verwaltungsschreiben zu den ertragsteuerlichen Zweifelsfragen bei Entlassungsentschädigungen aktualisiert. Bei den Voraussetzungen der „Fünftelregelung“ und der Problematik von Teilleistungen folgt das BMF nun den Grundsätzen des BFH.

Bisher ging das BMF stets davon aus, dass ein begünstigter Steuersatz nach § 34 Abs. 1 oder 2 EStG (der sogenannten Fünftelregelung) bei Abfindungszahlungen lediglich dann gewährt werden kann, wenn die Abfindung in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wurde. Bei einer Auszahlung über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg waren nach BMF-Ansicht die Voraussetzungen für die Fünftelregelung nicht erfüllt – Ausnahmen von dieser Regelung wurden nur in engen Grenzen zugelassen. Diese Grundsätze hat das BMF nun an die aktuelle Rechtsprechung des BFH angepasst, und sie sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Eine in mehr als einem Veranlagungszeitraum gezahlte Abfindung wird auch weiterhin als nicht begünstigt i.S.d. § 34 Abs. 1 oder 2 EStG angesehen. Wenn jedoch die in einem anderen (zumeist folgenden) Veranlagungszeitraum zufließende Zahlung im Verhältnis zur Hauptleistung geringfügig ist, wird die Nutzung der Fünftelregelung nicht beanstandet. Neu ist insoweit, wann die Finanzverwaltung eine geringfügige Leistung annimmt bzw. wie die Zusatzleistungen zu berücksichtigen sind.

Vereinfachungsregelung

Aus Vereinfachungsgründen wird seitens der Verwaltung eine geringfügige Zahlung angenommen, wenn die zweite Zahlung, die in einem anderen Veranlagungszeitraum als die Hauptleistung geleistet wird, lediglich bis zu 10 % dieser Hauptleistung beträgt. Zudem kann eine Zahlung als geringfügig gewertet werden, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Bei dieser Prüfung ist von der konkreten individuellen Steuerbelastung des Abfindungsempfängers auszugehen. Damit übernimmt das BMF die Grundsätze des BFH.

Berücksichtigung von Zusatzleistungen

Weiterhin können – wie bisher – ebenfalls ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren Veranlagungszeiträumen erbracht werden, unschädlich sein, wenn diese Zahlungen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit geleistet werden. Hierbei sind auch weiterhin pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen bei der Beurteilung des Zuflusses in einem Veranlagungszeitraum außer Acht zu lassen. Im Gegensatz zu vorher gilt dies nicht nur in Ausnahmefällen, sondern generell.

Praxishinweis

Es ist zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung die Grundsätze der aktuellen Rechtsprechung des BFH übernommen hat. Insbesondere ist die Aufnahme der Vereinfachungsregelung, dass eine Zahlung in einem anderen Veranlagungszeitraum bis zu einer Grenze von 10 % der Hauptleistung generell als geringfügig und damit begünstigt anzusehen ist, eine sinnvolle Ergänzung. Damit herrscht künftig Klarheit und gleichzeitig Rechtssicherheit bei der Besteuerung von Abfindungen. Unternehmer und deren Berater sollten diese Neuregelung kennen, um sie bei künftigen Abfindungszahlungen beachten zu können und die Abfindungszahlungen entsprechend steuergünstig aufzuteilen. Aber auch Angestellten kommt das BMF mit der Neuregelung entgegen, denn diese können im Vorfeld prüfen (lassen), wie hoch die steuerliche Belastung der vereinbarten Abfindung ist, wenn die Zahlungsmodalitäten abweichend von einer Einmalzahlung geregelt werden sollen.

BMF, Schreiben v. 04.03.2016 - IV C 4 - S-2290/07/10007 :031

BFH, Urt. v. 13.10.2015 - IX R 46/14

Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz