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Einkommensteuer -

Abschreibung für Firmenwagen bei Betriebsaufgabe

Wann liegen die Nutzungsvoraussetzungen des § 7g EStG für die Sonderabschreibung und den Investitionsabzugsbetrag (IAB) vor? Der BFH hat das für einen Firmenwagen im Fall einer Betriebsaufgabe geklärt. Demnach muss das Wirtschaftsgut im Aufgabejahr nicht unbedingt für ein volles Kalenderjahr betrieblich genutzt werden, sondern es reicht eine entsprechende Nutzung im endenden Rumpfwirtschaftsjahr.

Mit Urteil vom 28.07.2021 (X R 30/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es für die Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen gem. § 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG ausreicht, wenn der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts aufgegeben wird und das Wirtschaftsgut aufgrund dessen nicht für ein volles Jahr im Unternehmen verbleibt.

In diesem Zeitraum muss das Wirtschaftsgut jedoch ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin betrieb ein gewerbliches Einzelunternehmen, für das sie im Jahr 2014 einen Pkw anschaffte. Zuvor hatte sie bereits im Jahr 2012 einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG für die Anschaffung dieses Pkw geltend gemacht.

Im Jahr der Anschaffung machte die Klägerin noch zudem die Sonderabschreibung i.H.v. 20 % für den Pkw geltend. Im Jahr 2015 gab die Klägerin ihren Betrieb jedoch auf.

Das Finanzamt (FA) machte daraufhin den Investitionsabzugsbetrag in den Jahren 2012 und 2014 sowie die Sonderabschreibung im Jahr 2014 rückgängig und erließ entsprechende Änderungsbescheide.

Zur Begründung führte das FA an, dass die Verbleibensvoraussetzungen für das Wirtschaftsgut nicht erfüllt seien, da der Betrieb vor dem Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres eingestellt wurde.

Die gegen die Änderungsbescheide erhobenen Einsprüche wies das FA mit Hinweis auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 20.11.2013 (BStBl I 2013, 1493, Rdnr. 36, 37, 58) ab.

Die gegen den Bescheid für das Jahr 2014 eingereichte Klage hatte jedoch vor dem Finanzgericht (FG) Erfolg. Der BFH sah die Revision des FA als unbegründet an, verwies das Verfahren aber dennoch an das FG zurück, da dieses noch Feststellungen zu der Änderung der Bescheide nachzuholen hatte.

Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen nach § 7g EStG

Nach § 7g Abs. 1 EStG können vorab für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, jedoch maximal 200.000 €, gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Zudem können gem. § 7g Abs. 5 EStG noch 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sonderabschreibung innerhalb der ersten fünf Jahre geltend gemacht werden. Lediglich diese Sonderabschreibung ist Gegenstand der vor dem BFH nun entschiedenen Klage.

Das Wirtschaftsgut muss für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung die Verbleibensvoraussetzungen gem. § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG erfüllen. Das Wirtschaftsgut muss dazu mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.

Dieses Tatbestandsmerkmal sah das Finanzamt als nicht gegeben an, da der Betrieb im Wirtschaftsjahr nach der Anschaffung aufgegeben wurde.

Nach Auffassung des BFH sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Sonderabschreibung in diesem Fall jedoch erfüllt. Durch die Betriebsaufgabe wird das Ende des Wirtschaftsjahres nur vorgezogen.

Die Auffassung des FA, dass durch die vorzeitige Betriebsaufgabe das Wirtschaftsgut nicht das volle Wirtschaftsjahr im Vermögen des Betriebs stand, ist somit nicht zutreffend. In dieser Hinsicht steht das Urteil auch dem BMF-Schreiben vom 20.11.2013 (BStBl I 2013, 1493, Rdnr. 36, 37, 58) entgegen.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BFH bezieht sich im Streitfall zwar nur auf die Rückgängigmachung der Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG, dürfte jedoch entsprechend auch bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g Abs. 2 EStG anzuwenden sein.

Die Verbleibensvoraussetzungen für Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 2 EStG oder die Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG geltend gemacht wurde, wurden damit ein wenig erleichtert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber in dieser Hinsicht nachjustieren werden.

BFH, Urt. v. 28.07.2021 - X R 30/19

Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)

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