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Einkommensteuer -

Arbeitszimmer: Spekulationsteuer bei Verkauf der selbstgenutzten Immobilie?

Muss bei einem Verkauf des Eigenheims innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist auf ein häusliches Arbeitszimmer Spekulationsteuer gezahlt werden? Das Finanzgericht Köln hat dies zuletzt verneint. Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist demnach auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.

Das Finanzgericht Köln (FG) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob – und wenn ja, in welchem Umfang – die Steuerfreiheit für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Objekt bei Spekulationsgeschäften gilt, wenn in diesem Objekt ein Arbeitszimmer vorhanden ist.

Ein Ehepaar, bei dem beide Ehepartner angestellt waren und Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend machten, verkaufte innerhalb der Spekulationsfrist eine Immobilie, in der sich dieses Arbeitszimmer befand. Bei den Einkünften aus Spekulationsgeschäften gab das Ehepaar keinen Gewinn für das verkaufte Objekt an. Das Finanzamt sah dies anders und versteuerte den auf das Arbeitszimmer entfallenden Spekulationsgewinn. Das FG folgte dem Ehepaar.

Ausnahmen bei Spekulationsgeschäften

Bei Erwerb und Veräußerung einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren ist das dabei erzielte Ergebnis grundsätzlich steuerlich relevant. Allerdings sind Wirtschaftsgüter ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Arbeitszimmer und die Nutzung zu privaten Wohnzwecken

Nach Ansicht des FG wird auch die Nutzung als Arbeitszimmer von privaten Wohnzwecken im Sinne eines Spekulationsgeschäfts erfasst. Zwar dient ein häusliches Arbeitszimmer gerade nicht eigenen Wohnzwecken. Aber jedenfalls bei Überschusseinkünften – wie bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit – stellt das häusliche Arbeitszimmer kein selbständiges Wirtschaftsgut dar, weil es nicht unabhängig von den anderen Teilen der Wohnung veräußert werden kann.

Ist deswegen die gesamte Wohnung ein Wirtschaftsgut, lässt sich dem Gesetzeswortlaut des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nach Ansicht des FG nicht das Erfordernis entnehmen, dass sämtliche Wohnungsteile zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden müssen, um die Ausnahme von der Besteuerung annehmen zu können.

Zwar sieht § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG in seiner ersten Alternative eine ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung vor. Bei der Beurteilung der Eigennutzung einer in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Eigentumswohnung ist aber nicht die räumlich ausschließliche Eigennutzung Voraussetzung für die Steuerbefreiung, sondern die zeitlich ausschließliche.

Daher ist es unschädlich, wenn Teile der Wohnung tatsächlich nicht eigengenutzt, sondern zur Erledigung beruflicher Arbeiten eingesetzt werden. Das gilt für das FG jedenfalls dann, wenn, wie hier, im Übrigen eine weit überwiegende Eigennutzung der Wohnung vorliegt.

Arbeitszimmer und die Behandlung als eigenes Wirtschaftsgut

Das FG hält es auch nicht für gerechtfertigt, das häusliche Arbeitszimmer bei der Besteuerung gem. § 23 EStG wie ein eigenes Wirtschaftsgut zu behandeln und entsprechend den darauf entfallenden Gewinn zu besteuern. Denn unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG, dass für häusliche Arbeitszimmer ein generelles Abzugsverbot besteht, erscheint es inkonsequent, im Rahmen des § 23 EStG die Integration des Arbeitszimmers in den privaten Wohnbereich – und damit in den eigengenutzten Bereich – auszublenden, um insoweit eine Besteuerung vornehmen zu können.

Praxishinweis

Das FG hat überzeugend begründet, dass allein das Vorhandensein eines Arbeitszimmers die Steuerfreiheit einer selbstgenutzten Immobilie bei Spekulationsgeschäften nicht beseitigt. Da diese Rechtsfrage umstritten ist, hat das FG die Revision zugelassen. Es sollte sorgfältig beobachtet werden, wie der Bundesfinanzhof sie entscheidet. Bis dahin sollte in vergleichbaren Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

FG Köln, Urt. v. 20.03.2018 - 8 K 1160/15

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht