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Einkommensteuer -

Außergewöhnliche Belastungen: Pflegekosten bei Heimunterbringung

Wann sind die Kosten für zusätzliche private Pflegekräfte als außergewöhnliche Belastungen (agB) absetzbar, wenn der Pflegebedürftige in einem Senioren- bzw. Pflegeheim untergebracht ist? Der BFH hat entschieden, dass ein über die vollstationäre Versorgung hinausgehender Sonderbedarf im Zweifelsfall durch ein medizinisches Gutachten oder eine Bescheinigung der Heimleitung belegt werden muss.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Kosten für private Pflegekräfte als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.

Eine Steuerpflichtige litt unter Morbus Parkinson und wurde mit einer Sonde künstlich ernährt. Daher wurde sie vollstationär in einem Seniorenheim untergebracht und zunächst mit einem Gesamtzeitbedarf von 100 Minuten pro Tag in Pflegestufe I sowie später mit einem Gesamtzeitbedarf von 267 Minuten pro Tag in Pflegestufe II eingestuft. In ihren Steuererklärungen wurden u.a. außergewöhnliche Belastungen aufgrund der krankheitsbedingten Unterbringung in dem Pflegeheim sowie zusätzlich wegen der Beschäftigung von privaten Arbeitskräften („Pflegekräften“) i.H.v. rund 60.000 € pro Jahr geltend gemacht.

Das Finanzamt berücksichtigte nur die Kosten für Unterbringung und Pflege im Pflegeheim jeweils abzgl. des von der Pflegekasse geleisteten Kostenanteils sowie der Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung. Die Kosten für die privaten Arbeitskräfte berücksichtigte es lediglich bei den haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG i.H.v. jährlich 4.000 €. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der BFH bestätigte dies.

Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Pflegeleistungen im Pflegeheim

Anlass und Grund für den Umzug der Steuerpflichtigen in das Heim war ihre Pflegebedürftigkeit aufgrund von Krankheit. Es lag somit eine krankheitsbedingte Unterbringung vor, so dass die Aufwendungen für Unterbringung, Verpflegung und Pflege abzgl. des von der Pflegekasse getragenen Kostenanteils und der Haushaltsersparnis unstreitig als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Kosten für private Pflegekräfte grundsätzlich nicht abziehbar

Die Kosten für die privaten Arbeitskräfte stellen für den BFH jedoch keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Zum einen war im Besprechungsfall unklar, ob es sich bei deren Beschäftigung um „Maßnahmen einer Kranken- und Heilbehandlung“ gehandelt hat. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung lag dem BFH nicht vor. Allerdings kam es dem BFH darauf letztlich nicht an. Denn ob und in welchem Umfang ein Steuerpflichtiger der Pflege bedarf, ergibt sich i.d.R. aus Gutachten des Medizinischen Diensts.

Aus dem vorgelegten Gutachten ergab sich der Pflegebedarf entsprechend der Pflegestufe I bzw. II mit einem bestimmten Zeitaufwand. Einen atypischen Pflegebedarf ließ dieses Gutachten nicht erkennen, so dass zunächst davon auszugehen ist, dass das Pflegeheim, in dem die Steuerpflichtige vollstationär untergebracht war, den gesamten Pflegebedarf sichergestellt hat.

Dabei wird die komplette Versorgung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege entsprechend der jeweiligen Pflegestufe (künftig: Pflegegrad) übernommen. Die leistungsgerechte Vergütung, die zugelassene Pflegeheime bei stationärer Pflege erhalten, umfasst zudem nicht nur die voll- oder teilstationären Pflegeleistungen, sondern auch die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung.

Sonderbedarf nur ausnahmsweise abziehbar

Zwar kann trotz der Unterbringung in einem Pflegeheim nach § 71 Abs. 2 SGB XI zusätzliche Pflege notwendig sein, die vom Pflegeheim nicht erbracht wird und für die deshalb ambulante Pflegekräfte beschäftigt werden müssen. Um diese zusätzlichen Kosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen zu können, muss der Steuerpflichtige aber nachvollziehbar darlegen und nachweisen, welchen pflegerischen Bedarf er hatte, und dass sowie warum dieser nicht vom Pflegeheim gedeckt werden konnte.

Ein solcher Bedarf ist durch ein medizinisches Gutachten oder eine Bescheinigung der Heimleitung zu belegen. Beides konnte für die betroffene Steuerpflichtige im Besprechungsfall nicht vorgelegt werden, so dass der BFH einen weitergehenden Abzug als außergewöhnliche Belastungen ablehnte.

Praxishinweis

Der BFH hat in dieser Entscheidung klargestellt, unter welcher Voraussetzung die Kosten für private Pflegekräfte trotz Unterbringung in einem Pflegeheim als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, und zwar bei Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung. Ansonsten ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Auf diese Problematik sollte jeder Steuerberater hinweisen, wenn er neben den Kosten für ein Pflegeheim noch weitere Kosten als außergewöhnliche Belastungen ansetzen soll. Ist dies nicht möglich, bleibt nur der Ansatz als haushaltsnahe Dienstleistungen, der betragsmäßig begrenzt ist. Daher sollte rechtzeitig über die Erforderlichkeit der Bescheinigung gesprochen werden.

BFH, Urt. v. 30.03.2017 - VI R 55/15

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht