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Einkommensteuer -

Handwerkerleistungen: Voraussetzungen der Steuerermäßigung

Was setzt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG voraus? Welche Regeln gelten bei Bezahlung von Rechnungen? Der BFH hat klargestellt, dass die Steuerermäßigung nur beansprucht werden kann, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Bankkonto des Leistenden gutgeschrieben wird. Eine Aufrechnung durch die Belastung eines Gesellschafterverrechnungskontos genügt den Anforderungen nicht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 09.06.2022 (VI R 23/20) entschieden, dass es für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG zwingend erforderlich ist, dass der Rechnungsbetrag auf einem Konto des leistenden Handwerkers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. 

Die Aufrechnung über ein Gesellschafterverrechnungskonto reicht dazu nicht aus.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger ist von Beruf Dachdeckermeister und selbst an einer GmbH beteiligt, die er mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus beauftragte. 

Die dafür ausgestellte Rechnung beglich der Kläger im Wege der Aufrechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto. Die in dem Rechnungsbetrag enthaltenen Lohnanteile setzte er in seiner Einkommensteuererklärung als Steuerermäßigung i.S.d. § 35a EStG an.

Das Finanzamt (FA) verwehrte die Steuerermäßigung und wies auch den entsprechenden Einspruch des Klägers zurück. 

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ebenfalls als unbegründet zurück, da es für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG unbedingt erforderlich ist, dass die Zahlung mit Einbindung eines Kreditinstituts und entsprechender bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abgewickelt wird. 

Allein eine irgendwie geartete „kontenmäßige“ Erfassung des Zahlungsvorgangs genügt nach der Auffassung des FG den formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nicht. Dem schloss sich der BFH an, indem er die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision als unbegründet zurückwies.

Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. 

Maximal ist eine Reduzierung der Einkommensteuer um 1.200 € möglich. Nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG ist es für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung erforderlich, dass eine Rechnung über die jeweilige Leistung ausgestellt wird und die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt. 

Erforderlich ist somit die direkte Gutschrift des Rechnungsbetrags auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut.

Dies ist im Streitfall nicht erfolgt. Die entsprechende Gutschrift des Betrags erfolgte lediglich durch Aufrechnung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto und nicht auf einem Konto bei einem Kreditinstitut. 

Nach der Auffassung des BFH sind somit die Nachweiserfordernisse nicht eingehalten und die Verwehrung des Steuerabzugs ist somit nicht zu beanstanden.

Praxishinweis

Steuerpflichtige sollten darauf achten, Rechnungen über Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen stets per Überweisung zu begleichen, um die Abzugsvoraussetzungen zu erfüllen. 

Zwar ist es bei Einreichung der Steuererklärung nicht mehr erforderlich, einen Überweisungsbeleg beizufügen. Auf Nachfrage muss dieser Beleg dem FA jedoch vorgelegt werden können, um die Nachweisvoraussetzungen zu erfüllen.

BFH, Beschl. v. 09.06.2022 - VI R 23/20

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