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Insolvenz: Wenn das negative Kapitalkonto des Kommanditisten aufgelöst wird

Eine Personengesellschaft, über deren Vermögen das Konkurs-/Insolvenzverfahren eröffnet ist, muss mangels rechtlicher oder faktischer Vollbeendigung zum Klageverfahren des Mitunternehmers betreffend die Höhe seines Aufgabegewinnanteils beigeladen werden, wenn das Verfahren deshalb noch nicht abgeschlossen ist, weil der Konkurs-/Insolvenzverwalter noch ausstehende Einlagen der Gesellschafter oder für die Gläubigerbefriedigung nach § 171 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 HGB (alte/neue Fassung) benötigte Beträge einfordert. Zur Auflösung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten bei Aufgabe des Betriebs durch die KG.

 

 

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hatte die Rechtmäßigkeit des gegenüber der Klägerin festgestellten Aufgabegewinns (Veräußerungsgewinns) nach § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG beurteilt. Danach gilt der Betrag des negativen (steuerbilanziellen) Kapitalkontos eines Kommanditisten, der auf ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten beruht und den der Kommanditist bei Auflösung der Gesellschaft nicht ausgleichen muss, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG. Es ist hierbei davon ausgegangen, dass die Vorschrift - trotz ihrer systematischen Stellung - auch für Verluste greift, die im Geltungsbereich des § 15a EStG anfallen und nach Abs. 1 Sätze 2 und 3 (sogenannte überschießende Außenhaftung) ausgleichsfähig sind. Der danach anzusetzende Veräußerungsgewinn sei aber um die festgestellten verrechenbaren Verluste zu kürzen.

Zunächst weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass er schon der letztgenannten Auffassung nicht folgen kann. Insbesondere habe das FG aber außer Acht gelassen, dass die Aufgabe des Gewerbebetriebs einer KG gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG nach den Grundsätzen der sogenannten verdrängenden Konkurrenz jedenfalls dann gegenüber der Regelung des § 52 Abs. 33 EStG 1998 vorrangig ist, wenn beide Tatbestände im selben Gewinnermittlungszeitraum verwirklicht werden. Ein solcher Vorrang zugunsten der Betriebsaufgabe ergibt sich daraus, dass die (verdrängte) Bestimmung des § 52 Abs. 33 EStG 1998 lediglich die vor der Auflösung der KG zugerechneten ausgleichsfähigen Verluste neutralisieren soll, während der nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 EStG zu ermittelnde Aufgabegewinn des Kommanditisten nicht nur seinen Anteil am Gesellschaftsgewinn (Liquidationsgewinn) und die ihm entstandenen Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben umfasst, sondern darüber hinaus (grundsätzlich) auch den Gewinn aus der Auflösung seines negativen Kapitalkontos. Hinzu kommen sämtliche mit dem Aufgabevorgang verbundenen Aufwendungen und die nach der Betriebsaufgabe fortbestehenden und in seiner Sonderbilanz auszuweisenden Belastungen (z.B. wegen drohender Haftungsinanspruchnahmen).

BFH, Urt. v. 03.09.2009 - IV R 17/07

Quelle: Redaktion Steuern - vom 03.03.10