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Kindergeld: Anspruch in länderübergreifenden Fällen

Wovon hängt ein durchsetzbarer Anspruch auf Kindergeld in länderübergreifenden Fällen ab? Was bedeutet es etwa, wenn das Kind bei Pflegeeltern im EU-Ausland wohnt? Der BFH hat entschieden, dass der Kindergeldanspruch eines in Deutschland lebenden polnischen Staatsbürgers durch den vorrangigen Kindergeldanspruch der in Polen zusammen mit dem Kind lebenden Pflegeeltern verdrängt werden kann.

Der BFH hat mit Urteil vom 15.06.2016 entschieden, dass grundsätzlich in Deutschland auch dann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen kann, wenn das Kind bei Pflegeeltern in einem Mitgliedstaat wohnt. Entscheidend ist jedoch, ob ein vorrangiger Kindergeldanspruch der Pflegeeltern besteht, wie der aus einem tatsächlichen Pflegekindschaftsverhältnis.

Im konkreten Fall beantragte ein in Deutschland lebender polnischer Staatsangehöriger Kindergeld für seinen Sohn, der im Haushalt seiner Schwester in Polen lebt. Die zuständige Familienkasse lehnte den Antrag ab. Im darauffolgenden Klageverfahren am Finanzgericht bekam der Vater teilweise Recht. Die Familienkasse wurde zur Zahlung von Kindergeld verpflichtet und wandte sich gegen dieses Urteil an den BFH. Mit Hinblick auf eine Vorabentscheidung des EuGH zu einem ähnlich gelagerten Fall gab der BFH der Familienkasse teilweise Recht. Er verwies das Verfahren jedoch zurück an das FG zur weiteren Verhandlung, da der Sachverhalt noch nicht ausreichend festgestellt wurde.

Wohnsitz des Kindes für Kindergeld nicht relevant

Nach den Ausführungen des BFH hat der polnische Vater – wie jeder in Deutschland lebende Elternteil – grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld (nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG). Wo sich der Wohnsitz des betreffenden Kindes befindet – wie hier der seines Sohnes in Polen –, ist dabei unerheblich (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Kein vorrangiger Anspruch für Pflegeelternteile

Anders als die Familienkasse ausführte, tritt die Anspruchsberechtigung des Vaters auf Kindergeld nicht bereits durch ein etwaig bestehendes Pflegekindschaftsverhältnis zwischen seiner Schwester und seinem Sohn zurück. Denn laut BFH ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind, das zugleich ein Pflegekind ist, im Kindergeldrecht nicht vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen – entgegen § 32 Abs. 2 Satz 2 EStG, auf den sich die Familienkasse berief. Hintergrund ist, dass eine Doppelberücksichtigung konkurrierender Ansprüche im Kindergeldrecht bereits dadurch ausgeschlossen ist, dass für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt wird (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 EStG). Bei konkurrierenden Ansprüchen erhält nach § 64 Abs. 1 und 2 EStG regelmäßig derjenige das Kindergeld, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Europäischer Kindergeldanspruch

Auch die in Polen lebende Schwester könnte vor diesem Hintergrund einen Kindergeldanspruch haben. Zwar spricht ihr § 62 Abs. 1 EStG diesen mangels Inlandswohnsitz ab. Jedoch könnte ein Inlandswohnsitz der Schwester nach europäischen Vorschriften fingiert werden. Maßgeblich sind also – auch für die in Polen lebende Schwester – die nach deutschem Recht erforderlichen Voraussetzungen für das Kindergeld. Für das Bestehen eines Pflegekindschaftsverhältnisses ist dabei entscheidend, ob das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.

Konsequente Rechtsprechung des BFH

Der BFH führt seine Rechtsprechung hinsichtlich der Kindergeldberechtigung von im Ausland lebenden Eltern fort. Er hatte diese u.a. in den nicht für die Veröffentlichung vorgesehenen Urteilen vom 28.04.2016 – III R 4/12 sowie vom 21.07.2016 – V R 46/11 bekräftigt. Bezüglich nicht zusammenlebender Eltern, von denen ein Elternteil im Ausland lebt, hat der BFH entschieden, dass der in Deutschland lebende Elternteil zwar grundsätzlich einen Kindergeldanspruch hat. Dieser tritt jedoch mit Blick auf das Unionsrecht u.U. zurück, da nach deutschem Recht derjenige das Kindergeld erhält, der die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen hat. Dabei wird ein Wohnsitz in Deutschland des im Ausland lebenden Elternteils fingiert.

Praxishinweis

In länderübergreifenden Fällen, insbesondere bei geschiedenen Ehepartnern, stellt sich häufig die Frage, wer nun Anspruch auf das Kindergeld hat. Steuerpflichtige, die in Deutschland leben, müssen dabei aus Sicht des deutschen Rechts beurteilen, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Hat sowohl der im Ausland als auch der in Deutschland lebende Elternteil einen Anspruch, so erhält derjenige das Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

BFH, Urt. v. 15.06.2016 - III R 60/12
EuGH, Urt. v. 22.10.2015 - C-378/14
BFH, Urt. v. 21.07.2016 - V R 46/11
BFH, Urt. v. 28.04.2016 - III R 4/12

Quelle: Dipl.-Volkswirt Volker Küpper