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Einkommensteuer -

Kindergeld: Wann endet der Anspruch bei Ausbildungsabschlüssen?

Nicht jeder berufliche Abschluss bedeutet das Ende des Kindergeldanspruchs. Bei einer mehraktigen Ausbildung kommt es auf das anfänglich angestrebte Berufsziel an. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Bei integrierten Ausbildungsgängen ist der erste formale Berufsabschluss nur Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung, in deren Rahmen Ansprüche auf Kindergeld fortbestehen.

Grundsätzlich besteht für Kinder zwischen Vollendung des 18. und 25. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld, sofern sie für einen Beruf ausgebildet werden und die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergelds erfüllt sind.

Im aktuellen Fall vom 28.06.2017 vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) lehnte die zuständige Familienkasse die weitere Kindergeldfestsetzung für die Tochter der steuerpflichtigen Klägerin ab, da diese bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen und sodann eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Dagegen wandte sich die Mutter per Einspruch und machte dabei geltend, dass ihre Tochter noch nicht ihr angestrebtes Berufsziel erreicht habe.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Mutter Recht. Es hob hervor, dass die Berufsausbildung bei mehraktigen Ausbildungsgängen nicht bereits mit Erreichen des ersten objektiven Abschlusses beendet sei, sondern vielmehr erst dann, wenn der von Anfang an angestrebte Abschluss erreicht wurde.

Voraussetzungen für die Berücksichtigung volljähriger Kinder

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) konkretisiert mit Schreiben vom 08.02.2016, unter welchen Voraussetzungen volljährige Kinder gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich sind alle Kinder bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums zu berücksichtigen – die Höhe der Einkünfte der Kinder ist dabei unbeachtlich. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff „Berufsausbildung” nach Ansicht des BMF eng gefasst zu verstehen: Es wird darauf abgestellt, ob das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen.

Zweitausbildung: Beurteilung bei Bachelor- und Masterstudium

Bei einem Studium an einer Hochschule, Fachhochschule oder vergleichbaren Einrichtungen handelt es sich dann um ein Erststudium, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt, der kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium bzw. keine andere abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen ist.

Nach Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums, welches das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigt, nimmt das BMF grundsätzlich eine steuerschädliche Zweitausbildung an – beispielsweise wenn eine Meisterausbildung nach mehrjähriger Berufstätigkeit im Anschluss an eine Gesellenprüfung angefangen oder nach mehrjähriger Berufstätigkeit ein Masterstudium aufgenommen wird.

Falls jedoch beim Vorliegen objektiver Beweisanzeichen erkennbar ist, dass das vom Kind angestrebte Berufsziel noch nicht erreicht wurde, ist für die Beurteilung der weiterführenden Ausbildung entscheidend, ob ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der nichtakademischen Ausbildung oder dem Erststudium besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht bei konsekutiven Masterstudiengängen an einer inländischen Hochschule, wenn diese zeitlich und inhaltlich auf den jeweils vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt sind.

Integrierte Ausbildung

Bei einer integrierten Ausbildung ist eine erstmalige Berufsausbildung nicht bereits zwangsläufig mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss beendet. Liegt eine mehraktige Ausbildung vor, bei der der erste Berufsabschluss lediglich integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs ist, so ist diese als einheitliche Erstausbildung zu qualifizieren.

Voraussetzung ist, dass diese zeitlich und inhaltlich so ausgestaltet ist, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das von Eltern und Kind gemeinsam bestimmte Berufsziel erst mit dem weiterführenden Abschluss erreicht wird. Sollte für den zweiten Ausbildungsabschnitt eine praktische Tätigkeit benötigt werden, so steht das dieser Beurteilung nicht entgegen. Liegt noch keine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung vor, so ist eine Erwerbstätigkeit des Kinds nicht entscheidend.

Praxishinweis

Mit dem durch Pressemitteilung vom 26.07.2017 veröffentlichten Urteil des FG wird erstmals Stellung zu integrierten Ausbildungsgängen genommen. Dabei werden die Grundsätze zu konsekutiven Studiengängen oder Ausbildungen angewendet. Zu beachten ist, dass im vorliegenden Fall eine einjährige praktische Tätigkeit Voraussetzung für die Fortführung der Ausbildung darstellt. Bislang wurde in einer Unterbrechung der Ausbildung stets eine schädliche Zäsur gesehen. Steuerpflichtige sollten somit auch in solchen Fällen ihren Anspruch auf Kindergeld geltend machen.

FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.06.2017 - 5 K 2388/15

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper