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Einkommensteuer -

Lohnsteuer: Barlohn oder Sachbezüge?

Handelt es sich bei Leistungen des Arbeitgebers um Bar- oder Sachlohn? Hiervon hängt ab, ob die Freigrenze für Sachbezüge greift. Der BFH hat die Abgrenzungskriterien in zwei Fällen erläutert, in denen Arbeitnehmern Zusatzkrankenversicherungen gewährt wurden. Ausschlaggebend ist demnach der Rechtsgrund des Leistungsbezugs. Geldzuschüsse sind von direkten Leistungsansprüchen zu unterscheiden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei aktuellen Entscheidungen dazu Stellung genommen, wie Beiträge des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer lohnsteuerlich zu behandeln sind.

In einem Fall schloss ein Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seine Mitarbeiter bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Für den Versicherungsschutz seiner Arbeitnehmer zahlte der Arbeitgeber monatlich Beiträge und behandelte diese als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Finanzamt (FA) folgte dem, während ein Arbeitnehmer gegen diese Behandlung erfolglos Einspruch erhob. Das Finanzgericht (FG) wiederum gab dem Arbeitnehmer Recht.

Im anderen Fall bot eine GmbH als Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft an. Die Annahme dieser Leistung war freiwillig. Einige Mitarbeiter nahmen das Angebot der Arbeitgeberin an und schlossen in eigenem Namen mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab.

Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür bekamen sie monatlich einen Zuschuss von der Arbeitgeberin ausgezahlt. Die Arbeitgeberin berücksichtigte die Zahlungen in ihren Lohnsteueranmeldungen nicht. Das FA sah darin jedoch einen lohnsteuerpflichtigen Vorgang. Der von der Arbeitgeberin eingelegte Einspruch blieb erfolglos, während das FG der Klage stattgab.

Unterscheidung von Bar- und Sachlohn

Arbeitslohn ist jeder Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern. Erlangt der Arbeitnehmer durch diese Zahlungen einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung, fließt ihm bereits mit deren Leistung Arbeitslohn zu. Hierbei kann es sich um Bar- oder Sachlohn handeln.

Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend. Auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ist zu ermitteln, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Ein Sachbezug unterscheidet sich von Barlohn durch die Art des Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs.

Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen daher Sachbezüge i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz bleiben. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhält oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht.

Es kommt somit für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn allein auf den Rechtsgrund des Zuflusses und insoweit auf die arbeitsvertragliche Regelung an.

Entscheidung des BFH in den Besprechungsfällen

Im ersten Besprechungsfall hatte der Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf zusätzlichen Versicherungsschutz, jedoch nicht auf Auszahlung eines entsprechenden Geldbetrags. Damit ist ihm kein Gut in Geld, sondern in Geldeswert i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, also Sachlohn zugeflossen, welcher der monatlichen Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG unterliegt.

Im zweiten Besprechungsfall gewährte die Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern keinen betrieblichen Krankenversicherungsschutz. Die einzelnen Arbeitnehmer der GmbH hatten vielmehr lediglich einen Anspruch auf Gewährung eines Geldzuschusses unter der Bedingung, dass sie eine private Krankenzusatzversicherung bei der vom Arbeitgeber vermittelten Versicherung abschlossen. Daher ging der BFH von Barlohn aus, der in den Lohnsteueranmeldungen zu berücksichtigen ist.

Praxishinweis

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Unterscheidung von Bar- und Sachlohn weiter konkretisiert. Zwar hält er weiterhin an seinen bisherigen Grundsätzen fest, hat aber klargestellt, dass diese Grundsätze auch für den Versicherungsschutz gelten, den ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zukommen lässt. Der BFH hat sich dabei gegen die Ansicht der Finanzverwaltung gestellt und damit für Klarheit und Rechtssicherheit gesorgt.

BFH, Urt. v. 07.06.2018 - VI R 13/16
BFH, Urt. v. 04.07.2018 - VI R 16/17

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht