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Einkommensteuer -

Lohnsteuer: Wo beginnt ein „Frühstück“?

Wann liegt bei einem vom Arbeitgeber spendierten Snack ein „Frühstück“ vor? Die Antwort kann bei der Lohnsteuer relevant werden. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass trockene Brötchen mit Heißgetränken noch keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks darstellen. Für die Annahme eines Frühstücks muss nach den Finanzrichtern ein Brotaufstrich bzw. -belag hinzukommen.

Mit Urteil vom 31.05.2017 hat das Finanzgericht Münster (FG) entschieden, dass trockene Brötchen mit Heißgetränken keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks darstellen.

Im Streitfall stellte ein Softwareunternehmen seinen Mitarbeitern sowie Kunden und Gästen täglich ca. 150 verschiedene Brötchen, darunter Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen, in Körben zum Verzehr zur Verfügung. Dabei wurden lediglich die trockenen Backwaren, nicht aber Aufschnitt oder sonstiger Belag bereitgestellt. Mitarbeiter, Kunden und Gäste konnten sich ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen.

Nach einer erfolgten Außenprüfung vertrat das zuständige Finanzamt (FA) die Auffassung, dass die überlassenen Backwaren und Heißgetränke ein Frühstück darstellen und somit mit den amtlichen Sachbezügen i.H.v. 1,50 € bis 1,57 € pro Mitarbeiter und Arbeitstag zu versteuern sind. Es erließ einen entsprechenden Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hob hingegen das FG die Entscheidung des FA auf und gab der Klage statt. Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk seien kein Sachbezug in Form eines Frühstücks i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung. Vielmehr handelt es sich nach Auffassung des FG um einen Sachbezug in Form von Kost i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit der Folge, dass eine andere Freigrenze Anwendung findet.

Lohnsteuerliche Sachbezüge

Grundsätzlich sind nach den einkommensteuerlichen Vorschriften Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen anzusetzen. Zu derartigen Einnahmen gehört auch „Kost“, wenn die verbleibenden Vorteile insgesamt 44 € nicht übersteigen. Nicht davon erfasst sind jedoch sogenannte Verpflegungen, d.h. Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Nach den Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung ist der Wert eines Frühstücks pauschal mit 1,50 € bis 1,57 € anzusetzen.

Wann liegt ein Frühstück vor?

Entscheidend für die Anwendung der oben dargestellten Vorschriften ist somit die Frage, ob ein Frühstück vorliegt oder ob es sich um Kost handelt. Die Mindestbestandteile eines Frühstücks wurden nach Auffassung des FG bislang noch nicht von der Rechtsprechung festgelegt. In der Literatur wird auf unterschiedlichste Kriterien abgestellt, beispielsweise, ob eine Speise den Nahrungsbedarf stillt und unmittelbar zum Verzehr geeignet ist oder ob der Gebrauch von Messer und Gabel erforderlich ist, wonach Frikadellen oder einzelne Würstchen eher nicht als Mahlzeit gesehen werden. Das FG kommt zu dem Schluss, dass die Bereitstellung von trockenen Backwaren in Kombination mit der Zurverfügungstellung von Heißgetränken nach der allgemeinen Lebensauffassung nicht als Frühstück angesehen wird.

Trockene Backwaren wie auch Heißgetränke stellen eher eine Aufmerksamkeit des Arbeitgebers dar, welche vergleichbar mit dem Reichen von Plätzchen zum Kaffee ist, was ebenfalls kein Frühstück im lohnsteuerlichen Sinn darstellt. Ferner führt das FG aus, dass es nicht davon abhängig ist, ob Messer und Gabel erforderlich sind. Vielmehr ist für das Vorliegen eines Frühstücks als Mindeststandard u.a. erforderlich, dass ein entsprechender Brotaufstrich angeboten wird. Bei einem Beherbergungsvertrag läge wohl normalerweise ein zivilrechtlicher Mangel vor, wenn ein Frühstück ohne passenden Brotbelag angeboten würde.

Praxishinweis

Das FG hat mit diesem Urteil zu einer alltäglichen Frage Stellung genommen, die eine Vielzahl von Steuerpflichtigen betrifft: Wann sind die Voraussetzungen eines Frühstücks gegeben, womit ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vorliegt, und wann liegt Kost vor, womit ein monatlicher Freibetrag greift? Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, welche dort unter dem Aktenzeichen VI R 36/17 anhängig ist. Belastete Steuerpflichtige sollten unter Hinweis auf das aktuelle Verfahren insoweit das Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 AO beantragen und das Urteil des BFH abwarten.

FG Münster, Urt. v. 31.05.2017 - 11 K 4108/14

Quelle: Dipl.-Volkswirt und Steuerberater Volker Küpper