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Einkommensteuer -

Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten absetzbar?

Wann sind die Kosten für ein Abonnement eines Pay-TV-Angebots steuerlich absetzbar? Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein können. Es muss allerdings eine tatsächliche berufliche Verwendung vorliegen - wobei eine geringfügige private Mitnutzung unschädlich ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.01.2019 entschieden, dass die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sein können, wenn das Abonnement tatsächlich beruflich verwendet wird.

Sachlage im Streitfall

Der Steuerpflichtige war als Co-Trainer einer U-23-Mannschaft und später als Torwarttrainer der Lizenzmannschaft tätig. Im Veranlagungsjahr schloss er ein Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“ ab und wandte monatlich 46,90 € auf. Das Abonnement setzte sich aus den Paketen „Fußball Bundesliga“, „Sport“ und „Sky Welt“ zusammen.

In seiner Einkommensteuererklärung machte er den Anteil, der auf das Fußballpaket entfiel, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab.

Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ebenso ohne Erfolg wie die anschließende Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG). Der in Revision angerufene Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug

Grundsätzlich sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht.

Ein solcher liegt regelmäßig dann vor, wenn die Aufwendungen mit der Erzielung von Einkünften objektiv zusammenhängen und subjektiv dazu bestimmt sind, Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu erzielen.

Auch wenn die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, können sie grundsätzlich als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Eine nur geringfügige private Mitbenutzung ist somit unschädlich.

Ergibt sich jedoch eine nicht nur unbedeutende private Nutzung, so sind die Aufwendungen nicht abziehbar. Sollte der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung sein, so kann eine Aufteilung der Aufwendungen in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil der Kosten erfolgen.

Dabei sind die den Beruf fördernden Aufwendungen nach objektiven Maßstäben und in leicht nachprüfbarer Weise abzugrenzen. Ob die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug dann tatsächlich vorliegen, ist unter Würdigung aller Umstände einzelfallbezogen festzustellen.

Im vorliegenden Fall hat das FG Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des Sky-Bundesligapakets unterlassen und stützte seine Entscheidung ohne weitere Sachaufklärung allein auf den Charakter des Abonnements. Dabei wurde es mit allgemeinbildenden Tageszeitungen verglichen und nicht mit Fachzeitschriften.

Nach Auffassung des BFH unterscheidet sich das Sky-Bundesliga-Abo von Tageszeitungen jedoch dadurch, dass Tageszeitungen in einem breitgefächerten Spektrum über Themen aus Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Sport und anderen Bereichen berichten, wohingegen das Sky-Bundesliga-Abo nicht den Bereich Sport allgemein erfasst, sondern nur Bundesligaspiele.

Dadurch ist eine nahezu ausschließliche berufliche Verwendung nicht ausgeschlossen. Ein auf das Berufsbild des Klägers zugeschnittenes Angebot dürfte auch nicht auf dem Markt erhältlich sein. Allein aus dem allgemeinen Charakter des Abonnements könne daher nicht auf den konkreten Verwendungszweck geschlossen werden.

Praxishinweis

Der BFH hat die Vorentscheidung des FG aufgehoben und diesem auferlegt, die weiteren notwendigen Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des Sky-Bundesliga-Abos nachzuholen. Dazu regt er an, dass auch die Vernehmung von Trainerkollegen und von Spielern in Betracht kommt.

Sollte dabei eine berufliche Verwendung des Sky-Bundesligapakets festgestellt werden, so sind die hierauf entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen. Im Rahmen seiner Würdigung hat das FG jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige erst unterjährig als Torwarttrainer zu arbeiten angefangen hat. Für einen gesamten und nicht nur anteiligen Werbungskostenabzug muss somit auch eine berufliche Nutzung im Rahmen der vorangegangenen Tätigkeit als Co-Trainer nachgewiesen werden.

Steuerpflichtige sollten beachten, dass eine geringe private Mitbenutzung für den Werbungskostenabzug grundsätzlich unbeachtlich ist. Bei einer gemischten Nutzung hat eine Aufteilung der Aufwendungen einzelfallbezogen zu erfolgen.

BFH, Urt. v. 16.01.2019 - VI R 24/16

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper