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Bewährte Steuerstrategien für Unternehmer und Freiberufler zum Ende des Jahres

 

Neben dem Handlungsbedarf, der sich aus den kommenden Neuerungen in der Steuergesetzgebung ergibt, können noch in diesem Jahr eine Reihe bewährter Steuersparstrategien angewendet werden. Insbesondere durch die Verlagerung von Einkünften können Unternehmer und Freiberufler auf legitime Weise Steuern sparen.

Selbständige, Unternehmer, Freiberufler und Landwirte können noch bis Ende dieses Jahres Gestaltungsspielräume nutzen, um

  • gezielt Gewinne zu minimieren bzw. Verluste zu verbuchen,
  • vor dem Hintergrund kommender Gesetzesänderungen noch rechtzeitig die auslaufenden günstigeren Regelungen anzuwenden.

Steuertarife nutzen

Zum Jahreswechsel gibt es keine Änderungen bei den Tarifen der Einkommen-, Abgeltung-, Gewerbe-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie bei den nicht entnommenen Gewinnen (abgesehen von eher marginalen Änderungen beim Grundfreibetrag durch die Anhebung um weitere 224 €). In dieser Hinsicht besteht also kaum Handlungsbedarf.
Aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs kann bei stark schwankenden Einkünften eine Verlagerung von Einnahmen oder Ausgaben zu einer niedrigeren Steuerbelastung im jeweiligen Jahr führen. Allerdings muss der Handlungsspielraum jeweils im Einzelfall geprüft werden. Entscheidend sind insbesondere Art und Umfang der wirtschaftlichen Betätigung. Sollen z.B. hohe Investitionen nur aus steuerlichen Gründen vorgezogen werden, sind gegenläufige Zins- und Liquiditätswirkungen zu beachten.

Zu einer Minderung der Gesamtsteuerlast kommt es trotz der Verlagerung von Einkünften nicht, wenn das zu versteuernde Einkommen sowohl im laufenden als auch im kommenden Jahr jeweils über dem Betrag für den Spitzensteuersatz (42 %) liegt.

Zwölf Steuerspartipps zum Jahresende

  1. Die 45%ige Reichensteuer greift ab einem jährlichen Grenzbetrag von 250.731 € pro Person (bei Zusammenveranlagung ab 501.460 €). Da von jedem Euro oberhalb dieser Grenze 3 % mehr Steuern abgeführt werden müssen, kann es sich lohnen, Einnahmen nach 2014 zu verschieben oder Ausgaben ins laufende Jahr vorzuziehen, um damit die Schwelle zu unterschreiten.
  2. Eine weitere Alternative, den anwendbaren Tarif langfristig zu senken, ist die Übertragung von Einkünften auf den Nachwuchs. Denkbar ist z.B. dessen unternehmerische Beteiligung oder die unentgeltliche Übertragung von Praxis, Kanzlei oder Firma auf ihn unter Ausnutzung des persönlichen Schenkungsteuer-Freibetrags (400.000 € bei Kindern und 200.000 € bei Enkeln). Das ist auch bei der Übertragung von Mietimmobilien und Kapitalvermögen möglich. Bei Bankguthaben ist insbesondere bei Minderjährigen die Verfügungsbefugnis wichtig: Eltern dürfen nicht mehr für eigene Zwecke darauf zugreifen können.
  3. Bilanzierende Unternehmer können laufende Geschäftserträge verschieben, indem Lieferungen früher oder später erfolgen oder Leistungsempfänger Auftragsarbeiten vor oder nach dem Jahreswechsel abnehmen. Als gewinnmindernde Maßnahmen bieten sich Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, Kauf von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG), Werbe- oder Beratungsleistungen oder die Zusage von Gratifikationen, Pensionen oder sonstigen Ansprüchen an die Belegschaft an.
  4. Denkbar ist auch die Einstellung von Angehörigen auf 450 €-Basis oder als kurzfristig Beschäftigte, um z.B. das Vorweihnachts- und Jahresendgeschäft inkl. Inventur zu bewältigen. Denn Arbeitslohn und Arbeitgeberabgaben mindern in voller Höhe den Gewinn, während die Verwandten im Zweifelsfall nichts weiter versteuern müssen.
  5. „Einnahmen-Überschuss-Rechner" treffen grundsätzlich eine Entscheidung für oder gegen die Bilanzierung und nutzen (wie Vermieter oder Arbeitnehmer) das Zu- und Abflussprinzip, indem sie ihre Leistungen vorziehen bzw. verzögern oder den betrieblichen Aufwand noch im laufenden oder im kommenden Jahr begleichen.
  6. Das Verausgabungsprinzip gelingt nicht bei bestimmten Umlaufvermögen (Anteil an Kapitalgesellschaft, Wertpapiere, Forderungen, Rechte, Grundbesitz). Betriebsausgaben liegen erst bei Zufluss des Verkaufserlöses vor. Erwägenswert sind zudem Vorauszahlungen über maximal fünf Jahre: Erst über einen längeren Zeitraum wirken sich Betriebsausgaben nur zeitanteilig aus (Ausnahme: marktübliches „Disagio").
  7. Zu beachten ist die Ausnahmeregelung für regelmäßig wiederkehrende Leistungen zwischen dem 21.12.2013 und dem 10.1.2014 (z.B. bei Leasingraten, Mieten und Zinsen). Die Umsatzsteuervorauszahlung für Januar 2014 zählt für das abgelaufene Jahr, und im Fall einer Einzugsermächtigung gilt eine Abbuchung am 13.01.2014 noch als Betriebsausgabe für das Jahr 2013; und das unabhängig von einer späteren Inanspruchnahme durch das Finanzamt. Ähnliches gilt für Honorare von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt.
  8. Steht noch eine Gewinnausschüttung an, ist bei der Terminwahl auch die Einkommenssituation des GmbH-Gesellschafters oder Großaktionärs zu beachten. Bei ihnen werden grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Überweisung oder Gutschrift auf dem GmbH-Verrechnungskonto Einkünfte angenommen. Bei Mehrheitsgesellschaftern ist dies sogar bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Fall. Diese vorzeitige „Zufluss-Fiktion", die auch bei Geschäftsführergehalt oder Mietzahlung gilt, wird aber nur angenommen, wenn die GmbH den Zahlungsanspruch als Verbindlichkeit ausweist. Ausschüttungen unterliegen der Abgeltungsteuer. Für den Abzug der mit der Beteiligung zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten lohnt der Antrag auf Anwendung des individuellen Einkommensteuertarifs, wenn die betreffende Person mit über 25 % an der GmbH beteiligt oder mit geringerer Quote z.B. als Geschäftsführer tätig ist.
  9. Im Hinblick auf das zu erwartende Jahreseinkommen ist eine Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen noch rückwirkend für 2013 oder im Vorgriff für 2014 zu prüfen. Nachzahlungszinsen können durch einen rechtzeitigen Antrag vermieden werden. Eine freiwillige Zahlung wird als Antrag auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen angesehen. Und die nachträgliche Erhöhung bzgl. Einkommen- und Körperschaftsteuer erfolgt nur dann, wenn der Erhöhungsbetrag mindestens 5.000 € beträgt.
  10. Gemischte Aufwendungen sowohl aus beruflichem/betrieblichem als auch aus privatem Anlass lassen sich in abziehbare Betriebsausgaben/Werbungskosten und nicht-abziehbare Lebenshaltungskosten aufteilen. Das gilt für alle Gewinn- und Überschuss-Einkunftsarten. Daher sollten die Buchungsvorgänge aus dem laufenden Jahr auf Gewinnminderungspotential durchforstet werden. Damit Unternehmer dies erfolgreich in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) für 2013 berücksichtigen können, müssen sie die betriebliche Veranlassung sowie nachvollziehbare Aufteilungskriterien vorlegen. Gelingt das nicht, kommt weiterhin insgesamt kein Abzug in Betracht. Dies trifft auch in ähnlicher Weise für den Werbungskostenabzug zu. +
  11. Ist der Unternehmerehegatte Arbeitnehmer, sollte der Eintrag eines Freibetrags in die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für 2014 geprüft werden. Mehr Nettolohn bleibt auch bei zu erwartenden betrieblichen Verlusten des Partners. Bis zum 30.11.2013 lassen sich die Daten des laufenden Jahres noch ändern. Für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt als Freibetrag das Vierfache des maßgebenden Ermäßigungsbetrags.
  12. Selbständige können ? der Betreuungskosten bis maximal 4.000 € pro Kind absetzen, auch wenn nur ein Elternteil berufstätig ist, weil es auf die persönlichen Voraussetzungen wie Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung nicht mehr ankommt. Lebt der Unternehmer mit einem unverheirateten Elternteil zusammen, kann nur der zahlende Partner Kinderbetreuungskosten absetzen. Daher sollte der besser verdienende Elternteil Rechnungen begleichen oder auch den Vertrag mit dem Kindergarten abschließen.

Absetzung für Abnutzungen (AfA) optimal nutzen

Zur Gewinnminimierung bietet sich generell immer wieder die Ausnutzung der Abschreibungsregeln an. Besonders lukrativ ist der Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GwG) im Wert bis 150 € bzw. bis 410 € an. Denn hier sichert selbst ein Kauf am 31. Dezember noch die Sofort-AfA in voller Höhe und vermeidet die zeitanteilige auf die Monate verteilte AfA.
Der Kauf teurerer beweglicher Anlagegüter lohnt noch in diesem Jahr, wenn Mittelständler zusätzlich zur linearen Abschreibung die Sonder-AfA von 20 % sofort in voller Höhe in Anspruch nehmen möchten. Die vorherige Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist hierfür nicht notwendig. Doch Achtung: Sonder-AfA gibt es nur bei einer Privatnutzung unter 10 %.

Für geplante Käufe 2014 bis 2016 reichen für die sofortigen GWG-Betriebsausgaben Anschaffungen von bis zu 683 €, wenn der Investitionsabzugsbetrag genutzt wird: Denn 680 € geplanter Erwerb in 2015 ergibt Anschaffungskosten minus Investitionsabzugsbetrag (40 % x 680 = 272) und damit 408 €. Diese werden dann als GWG abgeschrieben, da die 410 €-Grenze unterboten wird.

Für beabsichtigte Anschaffungen in den kommenden drei Jahren ist generell ein Investitionsabzugsbetrag zu erwägen. Zum Nachweis der Absicht des Kaufs reicht eine Liste mit der stichwortartigen Angabe der betriebsinternen Bestimmung, Stückzahlen und Summe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Droht 2013 eine Überschreitung des Schwellenwerts von 235.000 € in der Bilanz, führen getätigte Entnahmen (bei Personengesellschaften) oder gezielte Gewinnausschüttungen (bei der GmbH) zur Grenzunterschreitung.

Ein Wechsel von der ehemaligen degressiven auf die lineare AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern bringt Vorteile, wenn die Gegenstände schon länger im Betrieb sind und die verbleibende Restnutzungsdauer maximal vier Jahre beträgt. Dann ist die lineare Abschreibung meist höher.

Die ansonsten wenig beachtete Abschreibung nach Maßgabe der Leistung kommt bei beweglichen Anlagegütern in Betracht, wenn deren Verschleiß starke Nutzungsschwankungen (Anzahl der Arbeitsvorgänge, Betriebsstunden, Kilometer) aufweist und der aufs Jahr entfallende hohe Umfang der Leistung nachgewiesen wird.

In der Handelsbilanz muss und in der Steuerbilanz kann die Teilwert-AfA bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Die Absenkung auf den niedrigeren Teilwert sollte steuerlich insbesondere bei hohen noch vorhandenen Verlustvorträgen unterbleiben. Das Wahlrecht ist nicht auf das Jahr des Eintretens der Wertminderung beschränkt, und die Teilwert-AfA kann später nachgeholt werden, sofern die Wertminderung dann noch von Dauer ist. Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern ist die Teilwert-AfA nicht einsetzbar.

Praxishinweis

Wenn Steuerpflichtige sich eine noch geltende Rechtslage zunutze machen, ist das legal und gehört zur grundrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klargestellt.
Unternehmer und Private haben es bis an die Grenze des Gestaltungsmissbrauchs selbst in der Hand, durch vertragliche Vereinbarungen von gesetzlich zulässigen Steuerbefreiungen in möglichst hohem Maße Gebrauch zu machen. Das hat jüngst der BFH betont.

Kein Steuerpflichtiger ist verpflichtet, seine Einnahmen- und Vermögensverhältnisse so zu gestalten, dass ein Steueranspruch entsteht: Denn das (legitime) Bestreben, Steuern zu sparen, macht für sich allein eine Gestaltung noch nicht unangemessen.

BFH, Urt. v. 18.10.2011 - IX R 15/11, BStBl 2012 II 205
BFH, Urt. v. 26.01.2011 - VIII R 14/10
BVerfG, Beschl. v. 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 10.12.13