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Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer

Vor dem Hintergund der gestiegenen Verbraucherpreise hat die Bundesregierung eine weitere Entlastungsmaßnahme ergriffen: Arbeitgeber sollen ihren Mitarbeitern eine bis zu 3.000 € hohe „Inflationsausgleichsprämie“ auszahlen können, ohne dass darauf Steuern oder Sozialabgaben fällig werden. Die Regelung tritt rückwirkend zum Oktober 2022 in Kraft. Die Begünstigung ist bis Ende 2024 möglich. 

Als Teil des dritten Entlastungspakets vom 03.09.2022 soll die Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer eine Entlastung angesichts der enorm gestiegenen Verbraucherpreise schaffen, indem die Prämie i.H.v. bis zu 3.000 € befristet bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialabgabenfrei seitens der Arbeitgeber ausgezahlt werden kann. 

Dies wurde als Teil des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ vorgesehen und zwischenzeitlich von Bundestag und Bundesrat verabschiedet.

Eckpunkte der Regelung

Die Befreiung von Steuer- und Sozialabgaben wurde seitens der Bundesregierung an mehrere Voraussetzungen geknüpft, die Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer beachten sollten, um die Steuerbefreiung tatsächlich zu erlangen:

  • Die Regelung tritt mit Rückwirkung zum 01.10.2022 in Kraft. Eine Auszahlung ist spätestens bis zum 31.12.2024 möglich.

  • Die Auszahlung kann vollständig in einem Betrag, aber auch in Teilbeträgen erfolgen.

  • Es sind sowohl Geld- als auch Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von 3.000 € begünstigt. Eine darüber hinausgehende Zahlung muss regulär als Arbeitslohn versteuert werden. Bei einem zwischenzeitlichen Arbeitgeberwechsel kann jedoch in dem begünstigten Zeitraum dem Arbeitnehmer noch einmal der gesamte Betrag von 3.000 € steuerfrei ausgezahlt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse in dem Zeitraum mit demselben Arbeitgeber geschlossen werden.

  • Die Auszahlung der Prämie muss vom Arbeitgeber entsprechend gekennzeichnet werden. Dies kann z.B. über einen Hinweis auf der Lohnabrechnung oder auch durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer erfolgen.

  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt werden. Eine Auszahlung von Bestandteilen des regulären Arbeitslohns als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie ist somit nicht möglich.

Zudem wird die Prämie auch nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen als Einkommen angerechnet. Daher kommt die Prämie auch Empfängern von Arbeitslosengeld II in voller Höhe zugute, ohne dass Abschläge auf die Sozialleistungen in Kauf genommen werden müssten.

Fazit

Mit der Inflationsausgleichsprämie hat die Bundesregierung eine vergleichsweise einfache Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer direkt, schnell und unbürokratisch unterstützen können, wobei die Finanzverwaltung auf Steuereinnahmen verzichtet. 

Ein vergleichbares Instrument hat sich bereits während der Corona-Pandemie bewährt und könnte so auch jetzt in der Energiekrise für viele Arbeitnehmer eine willkommene Entlastung bedeuten.

Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, BR-Drucks. 476/22 v. 30.09.2022

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