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GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nunmehr rentenversicherungspflichtig?

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R eine Entscheidung über die Versicherungspflicht von Selbständigen getroffen.

Der konkrete Sachverhalt: Bei der Entscheidung des BSG ging es um einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (Einmann-GmbH) ohne Personal. Zweck der GmbH war die Unternehmensberatung. Wichtig war in diesem Streitfall die Frage, für wie viele Auftraggeber der GmbH-Gesellschafter (Kläger) tätig war. Ob die GmbH mehrere Auftraggeber hatte, war für die Beurteilung nach Ansicht des BSG unbedeutend. Insoweit ist der 12. Senat des BSG von der bisher vertretenen Auffassung der Versicherungsträger abgewichen. Außer dem Kläger sind für die GmbH keine weiteren Personen tätig.

Gegenüber der DRV-Bund (Beklagte) gab der Kläger auf Befragen an, seine Tätigkeit als Unternehmensberater nur für einen Auftraggeber auszuführen. Daraufhin stellte die Beklagte die Versicherungspflicht fest. Das Sozialgericht gab der Beklagten, das Landessozialgericht (LSG) dem Kläger Recht. Die Beklagte machte im Rahmen der Revision geltend, der Kläger sei u.a. deswegen versicherungspflichtig, weil er als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH keine weiteren Arbeitnehmer beschäftige. Die Versicherungspflicht solcher Geschäftsführer trete jedenfalls dann ein, wenn die GmbH ihrerseits - wie in diesem Streitfall - nur für einen Auftraggeber tätig werde. Das LSG hat als Berufsinstanz ausgeführt, die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB IV greife in diesem Fall nicht. Die Vorschrift sei nur auf juristische Personen anwendbar.

Die Entscheidung des Gerichts: Dem vermochte das BSG nicht zu folgen. Es bejahte die Auffassung der beklagten DRV-Bund. Diese habe zu Recht angenommen, dass der Kläger der Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterfalle. Er sei als Gesellschafter-Geschäftsführer in seiner Geschäftsführertätigkeit nicht abhängig, sondern selbständig tätig. Aufgrund des abgeschlossenen Dienstvertrags habe er nur einen Auftraggeber, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt seien.

Hinweis: Das Urteil des BSG hat nur Bedeutung für die gesetzliche Rentenversicherung: Geschäftsführer einer GmbH unterliegen nunmehr meistens der Rentenversicherungspflicht. Sind sie wegen fehlenden Einflusses auf die Willensbildung abhängig beschäftigt, liegt Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI vor. Sind sie als Einmann-GmbH mit nur einem Auftraggeber tätig, kann Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eintreten. Für die übrigen Bereiche der Sozialversicherung ist diese Entscheidung aber nicht anzuwenden.

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BSG-Urteil vom 25.11.2005 (B 12 RA 1/04 R)

Quelle: BSG - Urteil vom 25.11.05