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Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

Begründet das Finanzamt die Annahme einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung im Haftungsbescheid nicht näher, weil sich die Geschäftsführer einer GmbH zur wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft im Haftungszeitraum trotz wiederholter Aufforderung durch das Finanzamt bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung nicht geäußert haben, kann die Klage keinen Erfolg haben.

 

Das Finanzamt hat in der Einspruchsentscheidung ausgeführt, dass die Kläger ihre Pflichten als Geschäftsführer grob fahrlässig verletzt hätten. Dies reicht zur Begründung der Entscheidung aus, denn die Kläger hatten dem Finanzamt die relevanten Informationen vorenthalten.

 

Das Finanzamt war auch nicht (wie das FG meint) verpflichtet, über mögliche Gründe für dieses Verhalten zu spekulieren. Die Kläger ihrerseits müssen sich widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen, wenn sie im Verwaltungsverfahren das Auskunftsersuchen des Finanzamts ignorieren und die Einsprüche gegen die Haftungsbescheide nicht begründen, im Klageverfahren aber gleichwohl geltend machen, die Ausführungen des Finanzamts zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftung seien unzureichend.

TELEX-Tipp:
Gerät eine GmbH in Zahlungsschwierigkeiten, so gehört es zu den Pflichten der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Geschäftsführer, die Steuerschulden
der GmbH in gleicher Weise zu tilgen wie die übrigen Schulden der Gesellschaft. Der Fiskus darf gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt werden. Ein Geschäftsführer, der dies gleichwohl tut, handelt in der Regel - d.h., soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die die Annahme einer leichteren Form des Verschuldens rechtfertigen - zumindest grob fahrlässig (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urt. v. 11.03.2004, BStBl II, 579; v. 13.03.2003, BStBl II, 556, 560, m.w.N; BFH, Beschl. v. 25.07.2003, BFH/NV 2003, 1540).

BFH-Urteil vom 28.06.2005 (I R 2/04)

Quelle: BFH - Urteil vom 28.06.05