Steuerberatung -

Abzug von Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule

Eltern, deren Kind statt einer staatlichen Schule eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule besuchen, können 30 % des Schulgeldes gemäß § 10 Abs. 1 Nr.9 EStG als Sonderausgaben geltend machen.

Der Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr.9 EStG bezweckt die Förderung von Privatschulen, die in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind.

Ein Abzug des Schulgeldes kommt daher auch nur in Betracht, soweit von der Schule ein vergleichbarer Unterricht wie an staatlichen Schulen angeboten wird. Für Eltern von Kleinkindern bedeutet dies, dass ein Sonderausgabenabzug nur dann in Frage kommt, wenn das Kind schulpflichtig ist und die Möglichkeit des Zugangs zu einer öffentlichen Schule einschließlich öffentlicher Vorschule besteht. Ist das Kind, wie im entschiedenen Streitfall, erst drei Jahre alt und besteht in dem jeweiligen Land keine Schulpflicht für solche Kinder, so entfällt der Sonderausgabenabzug. Eine andere Entscheidung würde, so der BFH, zur Benachteiligung von Kindergärten und Eltern führen, die ihre Kinder in einen Kindergarten schicken.

BFH-Urteil vom 16.11.2005 (XI R 79/03)

Quelle: BFH - Urteil vom 16.11.05