Steuerberatung -

Abzug von Schadensersatzleistungen an Mitreisende nach einem selbstverschuldeten Unfall

Grundsätzlich teilen Unfallschäden steuerlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie entstanden sind. Auf einer betrieblich veranlassten Fahrt entstandene Schäden sind daher grundsätzlich als Betriebausgaben abzugsfähig.

Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn die Fahrt auf einer doppelten Veranlassung, nämlich einer betrieblichen und einer privaten beruht. Dann ist die Höhe der Aufwendungen dafür entscheidend, ob ein Abzug als Betriebsausgaben möglich ist.

Denn werden auf Grund der privaten Mitveranlassung erhebliche Unfallkosten verursacht, die nicht mehr von untergeordneter Bedeutung zu den gesamten Reiseaufwendungen sind, führt dies zu einem Abzugsverbot. Verläuft die Reise hingegen planmäßig, so ist die private Mitveranlassung für die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben der anlässlich der Reise entstandenen Kosten von untergeordneter Bedeutung.

BFH-Urteil vom 01.12.2005 (IV R 26/04)

Quelle: Urteil - BFH vom 01.12.05