Der Anwendungserlass zur AO ist insbesondere zu folgenden Punkten geändert worden:
- keine Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides wegen Erlass durch örtlich unzuständiges Finanzamt (Nr. 3 der Regelung zu § 127 AO)
- Korrektur eines für das Betriebsvermögen maßgebenden Wertansatzes zum Schluss des Wirtschaftsjahres, wenn sich der Wertansatz auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt (Nr. 2.4 der Regelung zu § 175 AO)
- rückwirkende Zubilligung einer Rente und dadurch bedingter Wegfall des Anspruchs auf Sozialleistungen (Nr. 2.4 der Regelung zu § 175 AO)
- Bestimmung des Umfangs der Mitwirkung bei Außenprüfungen (Nr. 1 der Regelung zu § 200 AO).
Quelle: BMF - Schreiben vom 16.01.06