Steuerberatung -

Änderung des Anwendungserlasses zur AO

Der Anwendungserlass zur AO ist insbesondere zu folgenden Punkten geändert worden:

  • keine Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides wegen Erlass durch örtlich unzuständiges Finanzamt (Nr. 3 der Regelung zu § 127 AO)
  • Korrektur eines für das Betriebsvermögen maßgebenden Wertansatzes zum Schluss des Wirtschaftsjahres, wenn sich der Wertansatz auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt (Nr. 2.4 der Regelung zu § 175 AO)
  • rückwirkende Zubilligung einer Rente und dadurch bedingter Wegfall des Anspruchs auf Sozialleistungen (Nr. 2.4 der Regelung zu § 175 AO)
  • Bestimmung des Umfangs der Mitwirkung bei Außenprüfungen (Nr. 1 der Regelung zu § 200 AO).

BMF-Schreiben vom 16.01.2006 (IV A 4 - S 0062 - 1/06)

Quelle: BMF - Schreiben vom 16.01.06