Steuerberatung -

Aktien mit Verlustpotential gehören nur bedingt zum gewillkürten Betriebsvermögen

Entscheidet sich ein Betrieb erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zur Einlage von Wertpapieren, kann dies auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn der Kauf vom Geschäftskonto bezahlt wird.

Wertpapiere oder Geldgeschäfte sind nur eingeschränkt als Betriebsvermögen ausweisbar. Das gilt besonders für Kapitalvermögen mit Verlustpotential. Eine Verlagerung des Risikos auf den betrieblichen Bereich wäre hier besonders lukrativ, führt das Minus doch im Gegensatz zum Privatbereich stets zu einer Gewinnminderung. Und dies gleich in zweifacher Hinsicht, da weder die Einjahresfrist noch das übergreifende Verrechnungeverbot des § 23 EStG zu beachten ist.

Realisierte Aktienverluste und die Abwertung eines Wertpapierdepots mindern den betrieblichen Gewinn aber nicht, wenn die Zugehörigkeit der Aktien sowohl zum notwendigen als auch zum gewillkürten Betriebsvermögen ausscheidet, weil erst mit der Aufstellung der Arbeitsbilanz unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Wertpapiere zum gewillkürten Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs gezogen werden sollen.

Aktien sind nicht deshalb dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen, weil im ganz überwiegenden Maße Papiere von Firmen erworben werden, bei denen mindestens ein Haupttätigkeitsbereich deckungsgleich mit dem eigenen Geschäftsgegenstand ist. Selbst eine Branchengleichheit der Unternehmen reicht nicht aus, wenn die Aktien nicht unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden.

Wertpapiere sind generell kein notwendiges Betriebsvermögen

Wertpapiere gehören in der Regel nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, da sie nicht zum unmittelbaren Einsatz in den Betrieb bestimmt sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Werte mit betrieblichen Geldmitteln erworben wurden. Denn der Grundsatz, wonach die für notwendiges Betriebsvermögen eingetauschten Wirtschaftsgüter notwendiges Betriebsvermögen sind, gilt nicht für den Erwerb mit betrieblichen Geldmitteln (BFH 22.9.1993, X R 37/91, BStBl II 1994, 172).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Betrieb im ganz überwiegenden Maße Papiere von Firmen erworben hat, bei denen mindestens ein Haupttätigkeitsbereich deckungsgleich mit dem eigenen Geschäftsgegenstand ist. Selbst eine Branchengleichheit der Unternehmen reicht nicht aus, in den Anteilpapieren notwendiges Betriebsvermögen zu sehen, wenn Aktien nicht unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden. Dies liegt aber nur vor, wenn die Papiere die eigenbetriebliche Tätigkeit unmittelbar und entscheidend fördern oder einen Produktabsatz gewährleisten sollen.

Aktien können nur bei zeitnaher Einlage als gewillkürtes Betriebsvermögen in Betracht

Dem gewillkürten Betriebsvermögen können in der Regel Wirtschaftsgüter zugerechnet werden, wenn sie objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb mittelbar zu fördern (BFH 11.10.1979, IV R 125/76, BStBl II 1980, 40). Zu Wertpapieren hat der BFH eine differenziertere Betrachtung (BFH 8.2.1985, III R 169/82, BFH/NV 1985,80):

  • Wertpapiere sind in der Regel Wirtschaftsgüter, die ein Kaufmann dem gewillkürten Betriebsvermögen widmen kann, weil sie grundsätzlich wie Bankguthaben geeignet sind, als Liquiditätsreserve die Betriebszwecke zu fördern.
  • Wertpapiere scheiden auch nicht allein deshalb als gewillkürtes Betriebsvermögen aus, weil sie in spekulativer Absicht erworben und Kursverluste billigend in Kauf genommen wurden. Dies gilt jedenfalls, solange die Erwerbe in der Erwartung getätigt werden, Einnahmen zu erzielen.
  • Der Umstand, dass die Geschäfte eines Kaufmanns risikobehaftet sind, kann für sich allein noch nicht dazu führen, ihnen den betrieblichen Charakter abzusprechen. Denn dem Begriff des Gewerbetreibenden ist eigen, dass er Unternehmerrisiko zu tragen hat.

Allerdings ist die Einlage von Wirtschaftsgütern in das gewillkürte Betriebsvermögen dann nicht mehr zulässig, wenn bereits erkennbar ist, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur noch Verluste bringen werden. In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass die Zuordnung zum Betriebsvermögen unmissverständlich in einer solchen Weise kundgetan werden muss, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann. Dementsprechend ist eine rückwirkende Einbuchung unzulässig.

Bei Anwendung dieser Grundsätze können Wertpapiere kein Bestandteil des gewillkürten Betriebsvermögens werden, wenn erst mit der Aufstellung einer Arbeitsbilanz nach Ende des Wirtschaftsjahres unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Papiere zum gewillkürten Betriebsvermögen gezogen werden sollten. Hinzu kommt, dass zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, dass die Wertpapiere dem Unternehmen Verluste beschert hatten.

Sofern auch eine Aktien mit Gewinn nachträglich in die Bilanz eingebucht worden sind, entfällt auch insoweit der Bezug zum Betriebsvermögen. Sämtliche Geschäfte unterliegen den Einkünfte nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, wobei die Verluste nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden können.

Hinweis: Das FG München hält darüber hinaus wie zuvor bereits die FG Köln (15.9.2004, 7 K 1268/03, EFG 2004, 1460) und Berlin (22.6.2004, 7 K 7500/02, EFG 2004 S. 1843) die Regelung zur begrenzten Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG für verfassungsgemäß.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die beim BHF unter IX R 28/05 anhängig ist.

FG München, Urteil vom 22.07.2005 (8 K 4787/03)

Quelle: FG München - Urteil vom 22.07.05