Steuerberatung -

An den Arbeitgeber vermietetes Arbeitszimmer unterliegt nicht den Abzugsbeschränkungen

Die Finanzverwaltung akzeptiert jetzt ein Steuersparmodell mit dem Arbeitszimmer, das vom Arbeitgeber angemieteten wird. Hierbei können sämtliche Aufwendungen unbeschränkt abziehbar sein.

Ab 2007 soll das Arbeitszimmer nur noch steuerlich abziehbar sein, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Aber auch zuvor wirkt sich das heimische Büro zumeist nur begrenzt mit 1.250 Euro pro Jahr oder überhaupt nicht aus.

Drei Urteile des BFH, welche von der Finanzverwaltung nunmehr angewendet werden, geben einen neuen Gestaltungsspielraum. Hierbei geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer das an die Firma vermietete heimische Büro bei den Einkünften aus § 21 EStG ansetzen kann. Dies hat den Vorteil, dass sämtliche Aufwendungen für den Raum unbeschränkt abziehbar werden.

Der Mietvertrag wird aber nur dann anerkannt, wenn die Nutzung des Büros in erster Linie den Interessen des Arbeitgebers dient. Hierzu zählen folgende Fälle:

  • Im Unternehmen ist für den Arbeitnehmer kein geeignetes Arbeitszimmer vorhanden.
  • Versuche, bei fremden Dritten einen Büroraum zu mieten, sind erfolglos geblieben.
  • Der Arbeitgeber hat bereits für weitere Arbeitnehmer bei Dritten Arbeitsräume angemietet.
  • Eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung des angemieteten Raumes ist hilfreich.
  • Nicht ausreichend ist, wenn der Arbeitgeber die Nutzung des Arbeitszimmers lediglich gestattet oder duldet.

Wird das Mietverhältnis nicht anerkannt, werden die Zahlungen als Arbeitslohn behandelt.

In drei Urteilen hatte sich der BFH zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Vermietung eines Büroraums durch einen Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber geäußert:

  • 19.10.2001, VI R 131/00, BStBl 2002 II S. 300: Mietet der Arbeitgeber einen Raum als Außendienst-Mitarbeiterbüro von seinem Arbeitnehmer an, sind die Mietzahlungen dann nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, wenn der Arbeitgeber gleichlautende Mietverträge auch mit fremden Dritten abschließt und die Anmietung des Raumes im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dieses ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer über keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers verfügt.
  • 20.03.2003, VI R 147/00, BStBl 2003 II S. 519: Vermietet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum, der als dessen Büro zu qualifizieren ist und in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, so handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG. Die Abzugsbeschränkung dieser Vorschrift greift deshalb nicht ein.
  • 16.09.2004, VI R 25/02, DB 2005 S 87 und 11.1.2005, IX R 72/01, BFH/NV 2005 S. 882: Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.

Die Umsetzung der Urteile durch die Finanzverwaltung

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen auch andere Bezüge und Vorteile, die einem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung gewährt werden und die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile auf Grund einer gesonderten Rechtsbeziehung wie beispielsweise einem Mietverhältnis zuwendet.

Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.

Dient die Nutzung in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, ist davon auszugehen, dass die Zahlungen des Arbeitgebers als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des Arbeitnehmers erfolgt sind. Die Einnahmen sind als Arbeitslohn zu erfassen.

Eine für die Zuordnung der Mietzahlungen zu den Einnahmen aus § 21 EStG erforderliche gesonderte Rechtsbeziehung setzt voraus, dass das Arbeitszimmer vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird und dieses Interesse über die Entlohnung des Arbeitnehmers sowie über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus geht. Die Ausgestaltung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch die tatsächliche Nutzung des angemieteten Raumes im Haus oder der Wohnung des Arbeitnehmers müssen maßgeblich und objektiv nachvollziehbar von den Bedürfnissen des Arbeitgebers geprägt sein.

Für das Vorliegen eines betrieblichen Interesses sprechen beispielsweise folgende Anhaltspunkte:

  • Für den Arbeitnehmer sind im Unternehmen keine geeigneten Arbeitszimmer vorhanden.
  • Die Versuche des Arbeitgebers, entsprechende Räume von fremden Dritten anzumieten, sind erfolglos geblieben. #
  • Der Arbeitgeber hat für andere Arbeitnehmer des Betriebs, die über keine für ein Arbeitszimmer geeignete Wohnung verfügen, entsprechende Rechtsbeziehungen mit fremden Dritten begründet, die nicht in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen.
  • Es wurde eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung des überlassenen Raumes abgeschlossen.

Allerdings sind auch in diesen Fällen das vorrangige betriebliche Interesse des Arbeitgebers nachzuweisen, ansonsten sind die Zahlungen als Arbeitslohn zu erfassen.

Ein gegen das betriebliche Interesse und damit für den Arbeitslohncharakter der Mieteinnahmen sprechendes gewichtiges Indiz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird. In diesem Fall ist grundsätzlich von einem vorrangigen Interesse des Arbeitnehmers an der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers auszugehen.

Zur Widerlegung dieser Annahme muss der Steuerpflichtige das vorrangige Interesse seines Arbeitgebers am zusätzlichen häuslichen Arbeitsplatz, hinter welches das Interesse des Steuerpflichtigen zurücktritt, nachweisen. Ein etwa gleichgewichtiges Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer reicht hierfür nicht aus.

Für das Vorliegen eines betrieblichen Interesses kommt es nicht darauf an,

  • ob ein entsprechendes Nutzungsverhältnis zu gleichen Bedingungen auch mit einem fremden Dritten hätte begründet werden können,
  • ob der vereinbarte Mietzins die Höhe des ortsüblichen Mietzinses unterschreitet, denn das geforderte betriebliche Interesse an der Nutzung des betreffenden Raumes wird durch eine für den Arbeitgeber vorteilhafte Gestaltung der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung nicht in Frage gestellt.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit vom Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Das gilt auch für die Vermietung eines im Haus oder der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenen Büros an den Arbeitgeber. Selbst wenn wegen der Koppelung des Mietvertrags an die Amts- oder Berufszeit des Arbeitnehmers und im Hinblick auf die Höhe des Mietzinses Zweifel am Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht bestehen, steht dies bei vorrangigem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers einer Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen.

Liegen die Voraussetzungen für die Zuordnung der Mieteinnahmen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor, sind die das Dienstzimmer betreffenden Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen. Sie fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

Vermietung eines Büroraums an den Arbeitgeber; Anwendung des BFH-Urteils vom 16. September 2004 - BMF-Schreiben vom 13.12.2005 (IV C 3 - S 2253 - 112/05)

Quelle: BMF - Schreiben vom 13.12.06