Bei einem zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw besteht ein Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung dieses Fahrzeugs, der nur durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs widerlegt werden kann.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein betriebliches Kfz nicht nur betrieblich genutzt wird (BFH, Beschl. v. 14.05.1999 - VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330); dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn mehrere Fahrzeuge zum Betriebsvermögen gehören. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfordert fortlaufende und zeitnah geführte Aufzeichnungen, die mindestens Angaben zum jeweiligen Datum, dem Tachostand zu Beginn und zum Ende der Fahrt, den gefahrenen Kilometern sowie bei betrieblichen Fahrten zum Reiseziel und -zweck, zur Reiseroute und den aufgesuchten Geschäftspartnern enthalten.
Ab 2006 soll die 1-%-Bruttolistenpreisregelung nur noch bei einer betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs von mehr als 50 % angewendet werden. Bei einer betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs von mindestens 10 % bis zu 50 % sollen die privaten, nicht abziehbaren Kosten mit den auf die private Nutzung entfallenden tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Das Gesetzgebungsverfahren hierzu ist allerdings noch nicht abgeschlossen.
FG Münster, Urteil vom 24.08.2005 (1 K 2899/03 G, U, F, rechtskräftig)
Quelle: FG Münster - Urteil vom 24.08.05