Steuerberatung -

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

Steht einem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung oder beträgt die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten Tätigkeit, so kann er die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten ansetzen.

Der auf 1.250 € begrenzte Abzug kann jedoch nur einmal im Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden. Der Abzugsrahmen kann nicht etwa dadurch erweitert werden, dass im gleichen Veranlagungszeitraum das Arbeitszimmer gewechselt oder ein weiterer Raum für eine künftige Nutzung als häusliches Arbeitszimmer hergerichtet wird. Das gilt auch bei einem zwichenzeitlichen Wechsel des Arbeitszimmers im laufenden Veranlagungszeitraum. Andernfalls käme es, so der BFH, zu einer vom Gesetz nicht gedeckten Verdoppelung oder gar Vervielfachung des Abzugsrahmens.

Hinweis: Die Einschränkung hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen ergibt sich natürlich nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

BFH-Urteil vom 09.11.2005 (VI R 19/04)

Quelle: BFH - Urteil vom 09.11.05